Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht. 97 
Aber auf den Widerspruch Rumäniens und Rußlands, die 
eine telegraphische Benachrichtigung verlangten, wurde von Beer- 
naert, der dem Präsidenten der 2. Kommission, folgende Fas- 
sung vorgeschlagen, die von der Unterkommission und der 
2. Kommission ohne Widerspruch angenommen wurde: „L’état 
de guerre devra stre notifié Ssans retard aux Puissances neutres 
et ne produira effet à leur Ögard qu'’après réception d’une noti- 
fication qui pourra étre faite meme par voie tölégraphique.“ 
Die Konvention drückt sich demnach hierüber nicht klar aus, 
denn sie sagt nur: Der Kriegszustand ist den neutralen Mächten 
unverzüglich anzuzeigen. 1) Falls aber nur eine der krieg- 
führenden Parteien Vertragsmacht ist, so hat diese allein die 
ihr in Art. 2 auferlegte Verpflichtung gemäß Art. 3 Abs. 2; 
„Der Art. 2 ist verbindlich in den Beziehungen einer kriegführe- 
den Vertragsmacht und den neutralen Mächten, die gleichfalls 
Vertragsmächte sind.) 
2. Die kriegführenden Staaten haben sodann die Verpflich- 
tung, sämtliche neutralen Vertragsstaaten zu benachrichtigen. Wie 
Nelidow in der 2. Sitzung der Unterkommission a. a. O. 
S 170 hervorhebt, dürfte diese Notifikation in ihrer prak- 
tischen Durchführung sich äußerst schwierig gestalten. Denn sie 
sei beispielsweise nicht zu vergleichen mit derjenigen einer 
Thronbesteigung oder eines Regierungswechsels, sondern es gelte 
hier, so schnell als möglich alle Staaten von dem Kriegszustande 
zu benachrichtigen. 
Dagegen kann eine Verpflichtung der kriegführenden Staa- 
ten zur Benachrichtigung der neutralen Mächte, die nicht Ver- 
tragsstaaten sind, aus der neuen Konvention nicht behauptet 
werden. Art. 3 Abs. 2 sagt nämlich ganz klar: „Der Artikel 2 
(der eine Anzeige an die neutralen Mächte allgemein verlangt) 
ist verbindlich in den Beziehungen einer kriegführenden Ver- 
tragsmacht und den neutralen Mächten, die gleichfalls Ver- 
tragsmächte sind.“ 
3. Wann tritt rechtlich der Kriegszustand für die neutralen 
Mächte ein? 
1) Ebenso Huber II S. 590. 
2) Vgl. Huber a. c. O.; Nippold, Die zweite Haager Friedenskonsereng, 
Z"eitschrist S. 872, Anm. 
Seoo, Kriegser Udrung und Friedensschluß. 7 
 
	        
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