Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht. 99 
wie schon der französische Vorschlag lautete — beginnen die 
rechtlichen Wirkungen des Kriegszustandes für den neutralen 
Staat. Hierzu hatte die belgische Delegation durch Beernaert 
gefordert, daß der neutrale Staat erst 48 Stunden nach Empfang 
der Anzeige an die Pflicht der Neutralität gebunden sei. 1) Wäh- 
rend Frankreich zunächst nicht gegen eine solche Frist opponierte, 
sprachen Tornielli (Italien) und Nelidow (Rußland) aus 
praktischen Gründen sich gegen eine solche aus. Die Frist von 
48 Stunden sei Kils zu lang, teils zu kurz. Nachdem Beer- 
naert (Belgien) die Gründe dargelegt hatte.?) die ihn zur 
Abfassung seines Amendements bestimmt hatten, wurde der bel- 
gische Vorschlag auf die Bemerkung Renaults: „Eine solche 
Frist zulassen hieße soviel wie „laisser 48 heures aus neutres 
pour commettre des actes contraires à la neutralité,“ abgelehnt. 
Sobald ein Staat zuverlässig Kenntnis von dem Kriegszustand 
hat, darf er auch nichts mit der Neutralität Unvereinbares mehr 
unternehmen. Im Gegenteil, er hat sofort die notwendigen 
Maßnahmen zu ergreifen, um im vollsten Einklang mit dem 
Rechts= und Pflichtenkreis einer neutralen Macht zu bleiben.) 
Eine derartige Frist wäre auch nur insofern wünschenswert, 
als in der Zwischenzeit die Regierung des neutralen Staates 
ihre Untertanen und insbesondere die in entfernteren Gebieten 
stationierten Kriegsschiffe usw. benachrichtigen könnte, um so jede 
objektiv neutralitätsw idrige, aber in Unkenntnis begangene Hand- 
lung derselben verhindern zu können. Die Konferenz hat aber 
auch hier jede Fristsetzung grundsätzlich abgelehnt. Somit wird 
es immer Tatfrage des Einzelfalles sein, ob zwar die neutrale 
Regierung den Kriegszustand kennt, die einzelnen ihr unterge- 
ordneten Organe, z. B. Kriegsschiffe, aber von dem Bestehen 
desselber noch keine Nachricht erhalten haben. ) 
Verletzen die Kriegführenden Staaten i, hre Anzeigepflicht 5) 
und bleiben infolgedessen die neutralen Staaten oder einzelne 
von ihnen ohne offizielle Benachrichtigung, so kann doch für 
1) Actes et documents . . . IIl S. 176 und Annexe 21 S. 254. 
2) Actes et documents IIl, S. 176. 8) Bgl. Nippold a. a. D. S. 371 
) Vgl. Huber a. a. O. S. 620. 
5) In der Praxis wird eine Verletzung der Anzeigepflicht wohl selten vor- 
kommen, da die Kriegführenden niemals gemeinsames Interesse daran haben, die An- 
zeige nicht zu geben; ähnlich Boidin S. 120. 
  
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