Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

108 2. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Völkerrecht. 
zu ersehen ist, daß er dem Kriege beitritt. Da derjenige, gegen 
den das Schutz= und Trutzbündnis gerichtet ist, in den beiden 
genannten Fällen in der Verteidigungsstellung sich befindet, 
braucht er natürlich nicht mit einer Kriegserklärung zu antwor- 
ten. 
c. Bei gegenseitigem Schutz= und Trutzbündnis haben die 
Staaten, die dem Kriege auf der einen oder anderen Seite bei- 
zutreten wünschen, eine entsprechende Erklärung, insbesondere 
an ihre Gegner abzugeben. 
III. Im Falle eines Bürgerkrieges. 
Zunächst außerhalb des Rahmens eines regulären Krie- 
ges zwischen selbständigen und unabhängigen Staaten liegen der 
sogen. Bürgerkrieg und die mit ihm verwandten Kriege von 
Mitgliedern staatlicher Gemeinwesen untereinander. Sie können 
aber unter gewissen Umständen in die Sphäre des Völkerrechts 
hineingreifen, nämlich in dem Augenblicke, wo sie zu regulären 
Kriegen werden. Es fragt sich dann: Ist jetzt noch eine be- 
sondere Kriegserklärung erforderlich? 
a. Da der Bürgerkrieg wie schon sein Name sagt, eine 
revolutionäre Bewegung im Innern eines Staates darstellt, reicht 
er als solche nicht in die Domäne des Völkerrechts hinein. 
Denn Subjekte dieses Krieges sind Bevölkerungsteile ein und 
desselben Staates, also Private im Sinne des Völkerrechts. Da- 
von nun, ob es der bisherigen Regierung gelingt, die aufrührer- 
ische Bewegung zu unterdrücken oder nicht, wird es abhängen, 
ob dieser Streit die Rechtsnatur eines Krieges gewinnt. Nur 
im letzteren Falle, wenn die aufständische Partei neben die 
alte Regierung als ein neues Staatsgebilde oder überhaupt 
an deren Stelle tritt, ist ihr die Möglichkeit gegeben, völker- 
rechtliches Rechtssubjebt zu werden. Ob ihre Kämpfe zu wirk- 
lichen Kriegen führen und demgemäß nach den völkerrecht- 
lichen Grundsätzen des Krieges beurteilt werden müssen, hängt 
im Einzelfalle von der Ausdehnung und Machtstellung der 
Kämpfenden ab und ist eine für jeden Fall besonders zu ent- 
scheidende Tatfrage. 1) „Die für diese Wandlung juristisch maß- 
gebende Tatsache, ist die Behandlung, mithin die Anerkennung 
der Bewegungspartei als kriegführende Partei“, 2) sei es durch 
1) Vgl. Lueder a. a. O. § 62. 2) So Ullmann, § 168. 
 
	        
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