Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

Kriegserklärung nach deutschem Völlerrecht. 109 
den Gegner oder durch dritte Staaten. Durch diese Anerkennung 
wird aus dem bisherigen Kampf ein völkerrechtlicher Krieg, 
allerdings nur für diejenigen Staaten, die die Anerkennung 
ausgesprochen haben. ) 
Da sich dieser Krieg aber als Fortsetzung der früheren 
Kämpfe darstellt, gibt er keinen Raum für eine Kriegserklärung. 
„Sie fällt hier der Natur der Sache nach fort.“ 2) Ebenso 
dürfte die Anzeige an die neutralen Mächte überflüssig sein, da 
ihre Anerkennung der bisher Aufständischen als Kriegspartei 
doch die Voraussetzung für die Kenntnis des Kriegszustandes ist.5) 
d. Analog dem eigentlichen Bürgerkrieg kann auch im 
Kriege zwischen den Gliedern eines zusammengesetzten Staates, 
dem Bürgerkrieg im weiteren Sinne, eine Kriegserklärung nicht 
gefordert werden. Als Beispiel sei hier der amerikanische Se- 
zessionskrieg 1861—65 erwähnt. Hier sind zwar die Glieder 
des Bundes an sich Staaten und könnten als solche die Rechte 
und Pflichten der Kriegführenden beanspruchen. Doch da sie diese 
Rechte ar die Zentralgewalt abgetreten haben, und ihre Kämpfe 
sich zunächst im Innern des Bundes abspielen, begründen diese 
einfache Akte des inneren Lebens des Bundes") und kommen 
folglich für das Völkerrecht nicht in Betracht. 
Aber auch diesen Kriegsparteien wird die Tatsache der An- 
erkennung die rechtliche Qualifikation als kriegführende Partei 
verschaffen und zwar weit schneller als den Aufständischen im 
eigentlichen Bürgerkrieg, da erstere bereits als Staaten eine 
entsprechende Organisation besitzen und eine tatsächliche Gewalt 
wenigstens in ihrem Territorium ausüben.?) „Die Aner- 
kennung als kriegführende Partei ist auch hier das entscheidende 
Moment.“) 
Dagegen bleibt in der Personalunion und im Staatenbund 
prinzipiell das Kriegsrecht jedem der unierten Staaten, wenn 
auch die gegenseitige Bekriegung durch Bundesvertrag ausge- 
1) Vgl. Rivier, Principes S. 213. 
:) Lueder a. a. O. S. 327; Heffter-Gefscken, Note 7 zu § 120. 
8) Ullmann, §5 168; Sainte-Croix S. 237. 
9 So Cainte-Croix S. 237. 5) Aehnlich Lue der a. a. O. F 62. 
6) Ullmann, § 168; anderer Ansicht Oppenheim lI, §8 59, der aus 
den Umstand Gewicht legt, daß Gliedstaaten eines Bundesstaates eben Staaten find, 
und daher hier von vornherein das Kriegsrecht anwendbar sei. 
 
	        
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