Kriegserklärung nach deutschem Völlerrecht. 109
den Gegner oder durch dritte Staaten. Durch diese Anerkennung
wird aus dem bisherigen Kampf ein völkerrechtlicher Krieg,
allerdings nur für diejenigen Staaten, die die Anerkennung
ausgesprochen haben. )
Da sich dieser Krieg aber als Fortsetzung der früheren
Kämpfe darstellt, gibt er keinen Raum für eine Kriegserklärung.
„Sie fällt hier der Natur der Sache nach fort.“ 2) Ebenso
dürfte die Anzeige an die neutralen Mächte überflüssig sein, da
ihre Anerkennung der bisher Aufständischen als Kriegspartei
doch die Voraussetzung für die Kenntnis des Kriegszustandes ist.5)
d. Analog dem eigentlichen Bürgerkrieg kann auch im
Kriege zwischen den Gliedern eines zusammengesetzten Staates,
dem Bürgerkrieg im weiteren Sinne, eine Kriegserklärung nicht
gefordert werden. Als Beispiel sei hier der amerikanische Se-
zessionskrieg 1861—65 erwähnt. Hier sind zwar die Glieder
des Bundes an sich Staaten und könnten als solche die Rechte
und Pflichten der Kriegführenden beanspruchen. Doch da sie diese
Rechte ar die Zentralgewalt abgetreten haben, und ihre Kämpfe
sich zunächst im Innern des Bundes abspielen, begründen diese
einfache Akte des inneren Lebens des Bundes") und kommen
folglich für das Völkerrecht nicht in Betracht.
Aber auch diesen Kriegsparteien wird die Tatsache der An-
erkennung die rechtliche Qualifikation als kriegführende Partei
verschaffen und zwar weit schneller als den Aufständischen im
eigentlichen Bürgerkrieg, da erstere bereits als Staaten eine
entsprechende Organisation besitzen und eine tatsächliche Gewalt
wenigstens in ihrem Territorium ausüben.?) „Die Aner-
kennung als kriegführende Partei ist auch hier das entscheidende
Moment.“)
Dagegen bleibt in der Personalunion und im Staatenbund
prinzipiell das Kriegsrecht jedem der unierten Staaten, wenn
auch die gegenseitige Bekriegung durch Bundesvertrag ausge-
1) Vgl. Rivier, Principes S. 213.
:) Lueder a. a. O. S. 327; Heffter-Gefscken, Note 7 zu § 120.
8) Ullmann, §5 168; Sainte-Croix S. 237.
9 So Cainte-Croix S. 237. 5) Aehnlich Lue der a. a. O. F 62.
6) Ullmann, § 168; anderer Ansicht Oppenheim lI, §8 59, der aus
den Umstand Gewicht legt, daß Gliedstaaten eines Bundesstaates eben Staaten find,
und daher hier von vornherein das Kriegsrecht anwendbar sei.