110 2. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Völkerrecht.
schlossen ist. Die Gliedstaaten sind hier Kriegsparteien im völker-
rechtlichen Sinne. 1) Demnach werden wir von demjenigen Ein-
zelstaat, der von dem ihm verbliebenen Kriegsrecht gegen die
Zentralgewalt Gebrauch machen will, eine Kriegserklärung ver-
langen müssen.
Ebenso sind auch die Kriege von halb souveränen Staaten
gegen ihre Souveräue mit einer Kriegserklärung einzuleiten,
wenn erstere selbständiges Kriegsrecht besitzen. Anderenfalls gel-
ten die halb souveränen Staaten als Teile des Oberstaates
und können demgemäß auch keinen Krieg im völkerrechtlichen
Sinne führen.:)
8 10.
4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.?)
I. Schon aus der obligatorischen Natur der Kriegserklärung
als einer Vertragspflicht ergibt sich für die Kontrahenten der
II. Haager Konferenz, d. h. für dieejnigen Staaten, die die Be-
stimmungen derselben ratifiziert haben, die Verpflichtung zur
Beobachtung derselben. Ueberdies hat das betreffende Abkom-
men diese Verpflichtung noch besonders in Art. 3 ausgesprochen.
Bezüglich der Kriegführenden bestimmt Art. 3: „Art. 1 dieses
Abkommens wird wirksam im Falle eines Krieges zwischen
zwei oder mehreren Vertragsmächten“ (Abs. 1); und im Ver-
hältnis der Kriegführenden zu den Neutralen: „Der Art. 2
ist unverbindlich in den Beziehungen einer kriegführenden Ver-
tragsmacht und den neutralen Mächten, die gleichfalls Ver-
tragsmehte sind, Abs. 2.4)
Wenn sämtliche an der II. Haager Konferenz beteiligten
Staaten dieses Abkommen ratifizieren, wird nur eine verschwin-
dend kleine Anzahl von staatlichen Gemeinwesen übrig bleiben,
die an die Pflicht der Kriegserklärung nicht gebunden sind.
Bis jetzt haben 19 Staaten, darunter die Großmächte Deutsch-
land, die Vereinigten Staaten, Oesterreich-Ungarn, Großbrittanien,
1) S. Rivier a. c. O. S. 209 und oben S. 5f.
2) Bal. oben S. 6f.
8) Val. hierüber Nippold in Zeitschrift für Völkerrecht, Bd. II 1906
S. 441 ff.; Boibin S. 57 ff.; Nys le drolt intern. 1 S. 116.
4) Bgl. hier# das oben S. 95 f. über den Art. 2 Gesagte.