Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

112 2. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Völkerrecht. 
gierung der Niederlande schriftlich mitzuteilen und ihr dabei 
die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archive der be- 
zeichneten Regierung hinterlegt werden wird. Diese Regierung 
wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte Abschriften 
der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich 
angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat. Art. 5 
Abs. 2 und 3 der Konvention. 
In Kraft tritt die Konvention für den beitretenden Staat 
60 Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige 
von ihrem Beitritt erhalten hat. Art. 6. 
Wie der Beitritt zu dieser Konvention, so ist auch der Aus- 
tritt aus der Konvention durch Kündigung der betreffenden 
Macht, welche dies tun will, möglich: „Die Kündigung solt 
schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die 
unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen an- 
deren Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekannt gibt, an 
welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.“ Art. 7 Abs. 1. 
Wirksam ist die Kündigung „nur in Ansehung der Macht, 
die sie erklärt hat“, und zwar beginnt die Wirksamkeit der 
Kündigung „erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der 
Regierung der Niederlande eingegangen ist. Art. 7 Abs. 2. 
Nach Ablauf der angegebenen Frist ist die Macht, welche das 
Abkommen gekündigt hat, rechtlich von der Verpflichtung be- 
freit, ihren Feindseligkeiten eine Kriegserklärung vorauf gehen 
zu lassen. Der moralische Druck aber dürfte doch so stark sein, 
daß sie es als Kulturmacht nicht ohne weiteres wagen wird, so 
hoffen wir, diesen Schritt rückwärts zu tun. Wie K. v. Sten- 
gelt) bei der Besprechung des sich auch im Landkriegsreglement 
findenden Kündigungsrechtes der Staaten hervorhebt, ist dieses 
Kündigungsrecht tatsächlich von keiner großen praktischen Bedeut- 
ung. „Da es sich bei derartigen Konventionen, nicht bloß um 
die Begründung von Rechtsverhältnissen unter den Kontrahenten 
handelt, wie dies z. B. bei Auslieferungs= oder Zollverträgen 
der Fall ist, sondern da der Zweck solcher Abmachungen dahin- 
geht, Rechtssätze zu schaffen, die für alle Staaten verbindliche 
1) In einem Aussatze über die Entwickelung des Kriegsrechts im allge- 
meinen und des Seekriegbrechts im besonderen in „Marine-Rundschau“ Märg 1905 
S. 285 ff. 
 
	        
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