114 2. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Völkerrecht.
Ziele den Krieg selbst hat. Die Handlung muß natürlich von
genügender Bedeutung und Gefährsichlecit sein, um ein ernstes
und praktisches Mittel zum Kriegsbeginn darzustellen. Krieg
in diesem Sinne ist die volle Anwendung aller zu Gebote stehen-
den Zwangsmittel.
Mag auch die Unterscheidung im Einzelfalle schwierig sein,
so entspricht ohne Zweifel das Vorhandensein des Unterschiedes
den tatsächlichen historischen Verhältnissen. 1)
Wenn wir nun für die kriegerischen Unternehmungen eine
vorherige Erklärung verlangen, so werden wir eine solche eben-
so für die weniger strengen Maßregeln des völkerrechtlichen
Zwanges, für Repressalien usw. fordern. Eine solche erscheint
schon aus dem Grunde gerechtferrigt, um Streitigkeiten, die
doch immerhin über die Natur und den Charakter der vorge-
nommenen Maßnahmen enistehen können, zu vermeiden. 2)
Einc solche Anzeige muß insbesondere von der sogen. Frie-
densblockade gefordert werden. Wedurch unterscheidet sich diese
überhaupt von der ricgerischen? Jhre Hauptwirkung ist in
beiden Fällen die gleiche: Sic zerstört nicht nur den Handel
des Gegners, sondern legt auch dem der Neutralen erhebliche
Beschränkungen: auf.)
III. Aber nur die Feindseligkeiten, die von Staat zu Staat
geüb" werden, mögen sie einsoitige oder gegenseitige sein, ver-
langen überhaupt eine vorherige Auzeige.
1. Dagegen gelten feindselige Handlungen von Privaten
niemals als kricgerische Akte, da sic nicht genügend gefährlich
erscheinen um den Kriegszustand zu begründen. Sie werden
demnach nach Strafrecht und Standrecht zu behandeln sein. )
Wenn der verletzte Staat sich gegen den Urheber im eigenen
Staate wehrt, so ist das ein Akt der Sicherheitspolizei und
der Verteidigung. Kann aber der verletzte Staat den Urheber
nicht selbst zur Rechenschaft ziehen, so wird er von dem Staate,
dem jener angehört, Genugtuung fordern. Weigert sich dieser,
1) Vgl. Sainte-Croir S. 20# ff.
2) Anderer Ansicht Westlake 83. Ai, er behauplet, einc solche Anzeige-
pflicht könnc nicht allucmein für alle bewaffueten Streitigkeiten verlangt werden,
da nur für den arieg als solchen deren Nolwendigkeit anerkannt sei.
5) Agl. Manche S. 8.
4) Ebenso Ullmann, Völkerrecht § 168.