Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht. 115 
den Uebeltäter zu bestrafen, so kann allerdings die Handlung 
des einzelnen zu Feindseligkeiten führen. ) 
2. Ebenso braucht man den Krieg den Piraten nicht zu er- 
klären, selbst wenn diese ein Gemeinwesen nach Art der Staaten 
bilden. Sie stehen außerhalb des Schutzes des Völkerrechts, da 
sie keine Beziehungen zur internationalen Staatengemeinschaft 
unterhalten.:) So stellte Frankreichs Vorgehen gegen Algier 
1830 keinen Krieg im völkerrechtlichen Sinne dar. ) 
3. Wie die feindlichen Handlungen einzelner Personen, so 
gelten auch solche von Angehörigen der bewaffneten Macht, 
wenn diese ohne Befehl ihrer vorgesetzten Behörde handeln, 
nicht als Feindseligkeitsaltte des Staates. Sie können als solche 
allerdinge zu Konflikten, insbesondere zu Grenzzwischenfällen 
und schließlich zu kriegerischen Verwickelungen führen. So nahm 
die Sceschlacht bei Navarin ihren Anfang durch einen zufällig 
abgegebenen Schuß. 
Erst wenn Feindseligkeiten auf Befehl der souveränen 
Macht geübt werden, kommt die Frage der Kriegserklärung 
in Betracht. 
4. Ja sogar in dem Falle, wo eine oder mehrere Mächte zur 
bewaffneten Intervention schreiten, d. h. der legitimen von 
einer aufständischen Partei im Staate bedrängten Regierung 
zu Hilfe Kommen, liegt ein Krieg nicht vor. 
Wenn die aufständische Partei noch nicht im Besitze der 
Regierung ist, stellt sich das Eingreifen der fremden Mächte zu 
Gunsten und im Namen der regulären Regierung als innere 
Angelegenheit des angegriffenen Staates dar, so daß die Not- 
wendigkeit einer Kriegserklärung wie beim Bürgerkrieg hier 
wegfällt. 
Schwieriger liegt der Fall, wenn die aufständische Partei, 
gegen die die Intervention sich richtet, im Besitze der Regierung 
ist, wi: Napoleon 1815 im Besitze der Regierung Frankreichs 
und die Konstitutionellen 1823 im Besitz der von Spanien waren. 
Doch werden wir das Vorgehen der fremden Mächte gegen diese 
  
1) Vgl. Féraud- Giraud d. a. O. S. 42. 
2) Ebenso Sainte-Croix GS. 236. 
3) Vgl. Ftraud- Giraud S. 41.
	        
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