Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

24 1. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Staatsrecht. 
auszugleichende Bedingungen stellte, oder deren mit einem 
Bruche drohenden Forderungen zurückwies, welcher alle mili- 
tärischen Vorkehrungen zu einem Kriege aus eigenem Rechte 
traf bis zur Mobilmachung und Aufstellung an der Grenze, 
welcher vielleicht Bündnisse zu dem Zwpecke rechtsgültig ab- 
schloß, auf eine unerträgliche Weise bloßstellen und überdies 
die Ehre und das Ansehen des Reiches, wahrscheinlich ganz 
nutzlos, verletzen.“ 1) 
Als Hauptgrund für die Einführung des erwähnten Zu- 
satzes wird von Fischer (S. 135) der offenbare Nutzen ange- 
geben, welchen die angeführte Bestimmung in politischer Be- 
ziehung dem deutschen Volke namentlich in den Augen des 
Auslandes gewähre. Als ein weiterer wichtiger Grund kommt 
jedenfalls in Betracht die außerordentliche Bedeutsamkeit eines 
solchen Staatsaktes, wie die Kriegserklärung ist. 2) Ein Mit- 
wirkungsrecht des Bundesrates entspricht sodann dem Grund- 
satze, daß die souveräne Macht im Staate die Entscheidung über 
Krieg und Frieden besitzt.) 
Diese Aeußerungen mögen zur vorläufigen Charakterisierung 
des uns hier interessierenden Zusatzes genügen. 
Im folgenden soll zunächst festgestellt werden, in welchen 
Fällen die Verfassung bei einer Beschlußfassung über Krieg 
und Frieden die Mitwirkung des Bundesrates verlangt, bezw. 
den Kaiser allein beschließen läßt. Sodann wollen wir die recht- 
liche Bedeutung der Mitwirkung des Bundesrates einer ge- 
nauen Betrachtung unterziehen. 
I. Wenn die Reichsverfassung in Abs. 2 des Art. 11 sagt: 
„Zur Kriegserklärung im Namen des Reiches ist die Zustimmung 
des Bundesrates erforderlich, es sei denn, daß erfolgt", so 
geht schon aus der Wortfassung des Absatzes klar hervor, daß 
prinzipiell die Zustimmung des Bundesrates zur Kriegserklä— 
rung erforderlich ist, und daß nur ausnahmsweise der Kaiser 
selbständig entscheiden kann: „Es sei denn, daß ein Angriff 
auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.“ 
1) v. Mohl c. a. O. S. 326. 2) Ebenso Reincke, S. 151. 
8) Aus dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates solgt nun ganz klar seine Be- 
fugnis, die vom Kaiser beabsichtigte Kriegserklärung zu verweigern. Daß die Reichs- 
verfassung nur ein Scheinrecht des Bundesrates habe staluieren wollen, wird wohl 
kaum behauptet werden können. Vgl. v. Mohl, RN. Si. R. S. 326. 
 
	        
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