Full text : Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

1.  Kapitel:  Kriegserklärung  nach  deutschem  Staatsrecht.  29

gewalt,  1)  so  ergibt  sich,  daß  der  Kaiser  bei  Ausübung  derselben
  denjenigen  Beschränkungen  unterworfen  ist,  welche  sich
aus  der  Reichsverfassung  —  z.  B.  bezüglich  des  Kriegsrechts
gemäß  Art.  11  Abs.  2  R.  V.  —  und  aus  Reichsgesetzen  ergeben,
  es  sei  denn,  daß  diese  besondere  Abweichungen  normiert
hätten.  Da  nun  das  Kriegsrecht  nicht  ein  Recht  der  sogen.
Schutzgewalt,  sondern  ein  solches  der  allgemeinen  Reichsgewalt
ist,  so  ist  auch  nicht  einzusehen,  warum  der  Kaiser  in  Ausübung
dieses  Rechtes  anders  gestellt  sein  sollte,  wenn  er  dasselbe  in
Bezug  auf  die  Schutzgebiete  ausübt.2)

Dagegen  kann  der  Kaiser  gegen  Angriffe  auf  Schutzgebiete
von  Seiten  eines  Gegners,  der  nicht  als  kriegführende  Macht
anerkannt  ist,  auf  Grund  der  ihm  zustehenden  Schutzgewalt  die  erforderlichen
  Gegenmaßregeln  zur  Unterwerfung  des  Aufstandes
anordnen,  da  diese  sich  als  bloße  Verwaltungsmaßregeln  darstellen.3)


Zum  Bundesgebiet  im  obigen  Sinne  gehören  endlich  noch
die  deutschen  Kriegsschiffe  und  Staatsluftschiffe,  da  sie  als
„schwimmende  Gebietsteile“  des  Reiches  zu  betrachten  sind,  so
daß  auch  bei  einem  Angriff  auf  diese  die  Zustimmung  des  Bundesrates
  nicht  erforderlich  erscheint.4)

In  besonderen,  von  der  Verfassung  nicht  erwähnten  Fällen
hat  der  Kaiser  endlich  noch  selbständiges  Entscheidungsrecht,  nämlich
  bei  Anordnung  von  Repressalien  und  Verhängung  von
Blockaden.  Da  diese  einfachen,  zum  Teil  nicht  kriegerischen
Zwangsmittel  im  Staatenverkehr  Anwendung  finden  und  durch
die  Praxis  anerkannt  sind,  so  ist  zweifellos  der  Kaiser  Kraft
seiner  völkerrechtlichen  Vertretungsbefugnis  des  Reiches  gemäß
Art.  11  zu  ihrer  Ausübung  berechtigt.  Einer  Zustimmung  von
Bundesrat  und  Reichstag  bedarf  es  also  hier  nicht 5)  Diese

    

1)  Vgl.  Zorn,  Staatsrecht  I  S.  573;  ähnlich  jetzt  Laband,  II  S.  273.

2)  Vgl.  v.  Stengel  a.  a.  O.  S.  38.

3)  Vgl.  v.  Hoffmann,  Deutsches  Kolonialrecht  S.  22.

4)  Behling,  S.  75,  will  die  deutschen  Schiffe  als  Teile  der  Küsten  des
Reiches  behandeln  und  so  Art.  11  Abs.  2  entsprechend  auf  sie  anwenden.  Dies  ist
unrichtig.  Ein  deutsches  Kriegsschiff  wird  nicht  etwa  dadurch,  daß  es  vor  der  deutschen
  Kolonialküste  liegt,  Kolonialgebietsteil.

5)  Vgl.  v.  Rönne,  Staatsrecht  II  S.  304  ff.;  v.  Mohl,  Reichsstaatsrecht
S.  309  ff.