1. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht. 29
gewalt, 1) so ergibt sich, daß der Kaiser bei Ausübung derselben
denjenigen Beschränkungen unterworfen ist, welche sich
aus der Reichsverfassung — z. B. bezüglich des Kriegsrechts
gemäß Art. 11 Abs. 2 R. V. — und aus Reichsgesetzen ergeben,
es sei denn, daß diese besondere Abweichungen normiert
hätten. Da nun das Kriegsrecht nicht ein Recht der sogen.
Schutzgewalt, sondern ein solches der allgemeinen Reichsgewalt
ist, so ist auch nicht einzusehen, warum der Kaiser in Ausübung
dieses Rechtes anders gestellt sein sollte, wenn er dasselbe in
Bezug auf die Schutzgebiete ausübt.2)
Dagegen kann der Kaiser gegen Angriffe auf Schutzgebiete
von Seiten eines Gegners, der nicht als kriegführende Macht
anerkannt ist, auf Grund der ihm zustehenden Schutzgewalt die erforderlichen
Gegenmaßregeln zur Unterwerfung des Aufstandes
anordnen, da diese sich als bloße Verwaltungsmaßregeln darstellen.3)
Zum Bundesgebiet im obigen Sinne gehören endlich noch
die deutschen Kriegsschiffe und Staatsluftschiffe, da sie als
„schwimmende Gebietsteile“ des Reiches zu betrachten sind, so
daß auch bei einem Angriff auf diese die Zustimmung des Bundesrates
nicht erforderlich erscheint.4)
In besonderen, von der Verfassung nicht erwähnten Fällen
hat der Kaiser endlich noch selbständiges Entscheidungsrecht, nämlich
bei Anordnung von Repressalien und Verhängung von
Blockaden. Da diese einfachen, zum Teil nicht kriegerischen
Zwangsmittel im Staatenverkehr Anwendung finden und durch
die Praxis anerkannt sind, so ist zweifellos der Kaiser Kraft
seiner völkerrechtlichen Vertretungsbefugnis des Reiches gemäß
Art. 11 zu ihrer Ausübung berechtigt. Einer Zustimmung von
Bundesrat und Reichstag bedarf es also hier nicht 5) Diese
1) Vgl. Zorn, Staatsrecht I S. 573; ähnlich jetzt Laband, II S. 273.
2) Vgl. v. Stengel a. a. O. S. 38.
3) Vgl. v. Hoffmann, Deutsches Kolonialrecht S. 22.
4) Behling, S. 75, will die deutschen Schiffe als Teile der Küsten des
Reiches behandeln und so Art. 11 Abs. 2 entsprechend auf sie anwenden. Dies ist
unrichtig. Ein deutsches Kriegsschiff wird nicht etwa dadurch, daß es vor der deutschen
Kolonialküste liegt, Kolonialgebietsteil.
5) Vgl. v. Rönne, Staatsrecht II S. 304 ff.; v. Mohl, Reichsstaatsrecht
S. 309 ff.