Metadata: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

Beil. IV. 19 
Parteien die nämlichen oder Rechtsnachfolger von denjenigen sind, unter welchen das fragliche 
Urtheil ergangen ist. Auf andere Personen erstreckt sich aber die Wirkung eines rechtskräftigen 
Urthelles auch nach den Grundsätzen des Prozeßrechtes nicht. Durch vergleichsweise Anerken- 
nung kann endlich zwar eine privatrechtliche Verbindlichkeit entstehen; daß aber hiebei das an sich 
staatsrechtliche Verhältniß selbst in ein privatrechtliches umgewandelt worden wäre, ist aus der 
Klage nicht zu entnehmen, und bei fortdauernder Eigenschaft eines Verhältnisses des öffentlichen 
Rechts würde dadurch das Verfügungsrecht des Staates und die Competenz der Verwaltungs- 
behörden jedenfalls keine Aenderung erlitten haben. — L. 45, S. 1 D. (50, 17). — 
Das k. Bezirksgericht Lohr hat in seinem Urtheile vom 15. Juli 1873 die Einrede der 
Unzuständigkeit der Gerichte deßhalb verworfen, weil es die Behauptung eines dinglichen Pri- 
vatrechts zur Begründung der richterlichen Competenz für genügend erachtete. Bei der Prüfung 
des weiteren thatsächlichen Vorbringens in der Klage, welche es erst bei seinem zweiten Aus- 
spruche, daß die Klage als unbegründet abzuweisen sei, vornahm, ist es jedoch selbst zu der 
Ueberzeugung gelangt, daß der von der Gemeinde behauptete Anspruch die Natur eines Pri- 
vatrechts nicht an sich trage. Hiernach hätte das Bezirksgericht, wenn es schon bei der 
Prüfung der Competenz-Einrede auf dieses weitere Vorbringen eingegangen wäre, wie es zu einer 
erschöpfenden Würdigung hätte geschehen sollen, bereits die Unzuständigkeit der Gerichte aus- 
sprechen müssen. 
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am zehnten 
Jumi achtzehnhundert vier und siebenzig, wobei zugegen waren: Director am obersten Gerichts- 
hofe von Wolf; Ministerialrath von Pummerer; Rath am obersten Gerichtshofe 
Braun; Ministerialrath Freiherr von Völderndorff-Waradein; Rath am obersten 
Gerichtshofe Dr. A. von Langlois; Ministerialrath Heckenlauer; Rath am obersten 
Gerichtshofe Dr. Rosenkrantz; Generalstaatsamvalt von Haubenschmied und Secretär 
von Valta. 
(Unterschrieben sind:) 
von Wolf. 
von Valta.
	        
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