Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

88 1. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Staatsrecht. 
der Kriegserklärung entzogen, ) während die schweizerische Bun- 
desverfassung:) die Bundesversammlung, welche gebildet wird 
aus den vereinigten gesetzgebenden Räten — Nationalrat und 
Staatsrat — zu Kriegserklärungen kompetent ertklärt. 
2) Auch die Einwendungen, die gegen eine Beteiligung der 
Volksvertretung an Beschlüssen über Krieg und Frieden er- 
hoben werden — so insbesondere der Einwand, die Einräumung 
eines Mitbestimmungsrechts der Volksvertretung an diesen Be- 
schlüssen wäre „teilweise Verlegung der Regierung in den ge- 
setzgzebenden Körper, und würde, wenigstens im alten Europa 
die höchsten Interessen des Staates, der das täte, in schwere 
Gefahr bringen,'!) — treffen, wie Proebst S. Kgr hervor- 
hebt, bezüglich der Beteiligung des Bundesrates, dessen Be- 
ratungen nicht öffentlich sind, an diesen Beschlüssen nicht zu. 
Denn dieser ist in der Lage, die „stille Ueberlegung und ruhige 
Prüfung der Verhältnisse und Aussichten“, sowie „die Ein- 
heit des Willens und rasche Durchführung der gefaßten Be- 
schlüsse“ zu garantieren, was allerdings in der schwerfälligen 
und zugleich von Parteien bewegten Kammerverhandlungen aus- 
geschlossen ist. 
Daß in der Tat ein Mitwirkungsrecht der Volksvertretung 
unvorteilhaft und es nützlicher und praktischer ist, das Recht 
der Kriegserklärung der „Exekutivgewalt“ anzuvertrauen, hat 
bereits Mirabeaut) in der konstituierenden Nationalver- 
sammlung von 1790 zu beweisen versucht. ) Sowohl die 
déliberation, deren Haupteigenschaften la clarté et le calme 
sind, sowie die exécution, zu der unitö des vues, promtitude 
et secret erforderlich sind, Eigenschaften, die sie erst erfolgreich 
gestalten, setzen ein weniger zahlreiches Organ, wie es beispiels- 
weise das Ministerium ist, voraus. Bei einer gesetzgebenden 
Körperschaft kann freilich von diesen Erfordernissen keine Rede 
1) Bluntschli begründet diese Verteilung damit: Das republikanische 
Staatsrecht habe eine Scheu davor, eine so unbeschränkte Macht in die Hand der 
Regierung zu legen. — Sodann ist der Gedanke in Betracht zu Fiehen, daß die Ver- 
einigten Staalen die einzige Großmacht ihres Kontinents sind. 
2) Verf. v. 29. Mai 1874 Art. 85 Nr. 6. 
s) So Blunischli, Allg. Staatsrecht II. 1863. 
4) Dlscours du 21. Mai 1790 à I'Assemblee constitusnte, bei Salnte 
Crolx S. 54 ff. 5) Ugl. Sainte Crolx S. 62 ff. 
 
	        
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