Full text : Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

2.  Kapitel:  Friedensschluß  nach  deutschem  Staatsrecht.  43

nach  den  einleitenden  Vertragsverhandlungen  (Friedensverhandlungen)
  im  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  äußert,  ist  ein
Ausflußrecht  der  völkerrechtlichen  Vertretungsbefugnis  und  als
solches  im  §  3  bereits  genügend  gekennzeichnet.  Sie  steht  gegemäß
  Art.  11  Abs.  1  R.  V.  dem  Kaiser  zu.

Während  dieser  Satz  in  der  Literatur  allgemein  anerkannt
wird,  ist  nun  die  Frage,  welches  Organ  des  Reiches,  der  Kaiser
für  sich  allein  oder  nur  in  Verbindung  mit  den  gesetzgebenden
Faktoren  —  Bundesrat  und  Reichstag  —  1),  als  Kontrahent
zur  Willensbildung  eines  Staatsvertrages,  speziell  eines  Friedensvertrages
  berufen  ist,  streitig.  Uns  interessiert  aber  diese
Frage  nur  dann,  wenn  wir  festgestellt  haben,  daß  überhaupt
bei  Friedensverträgen  eine  Mitwirkung  von  Bundesrat  und
Reichstag  verfassungsrechtlich  erforderlich  ist.

Daß  diejenigen  Friedensverträge,  welche  bloß  die  Einstellung
der  Feindseligkeiten,  Räumung  des  feindlichen  Gebietes,  Auslieferung
  von  Gefangenen  zum  Inhalte  haben  und  keine  weiteren
  Bestimmungen  enthalten  als  solche,  die  eine  Wiederherstellung
der  friedlichen  Ordnung  auf  der  Basis  des  früheren  Rechtszustandes
  betreffen,  vom  Kaiser  selbständig  und  gültig  abgeschlossen
werden  können,  wird  in  der  Literatur  von  niemandem  bestritten.
Es  fragt  sich  demnach  hier:  Ist  für  diejenigen  Friedensverträge,
deren  Inhalt  in  das  Gebiet  der  Gesetzgebung  eingreift,  eine  Mitwirkung
  von  Bundesrat  bezw.  Reichstag  ebenso  wie  bei  den
übrigen  Staatsverträgen  mit  gleichem  Inhalte  gemäß  Art.  11
Abs.  3  erforderlich,  oder  können  auch  solche  Friedensverträge,
welche  Materien  der  Gesetzgebung  normieren,  vom  Kaiser  allein
abgeschlossen  werden?  Beantworten  wir  diese  Vorfrage  im  letzteren
  Sinne,  so  fällt  die  oben  aufgestellte  prinzipielle  Frage  nach
der  rechtlichen  Natur  der  Mitwirkung  der  gesetzgebenden  Organe
bei  Staatsverträgen  hier  naturgemäß  ganz  aus.  Entscheiden  wir
aber  die  Vorfrage  im  ersteren  Sinne,  so  werden  wir  auf  die
Hauptfrage  näher  einzugehen  haben.

I.  Beide  Ansichten  sind  in  der  Literatur  vertreten  und  zahlreiche
  Gründe  für  und  wider  geltend  gemacht  worden.  Die  erste
Ansicht,  welche  Friedensverträge  überhaupt  von  der  einschrän-1)

  Nicht  diese  beiden  lezteren  allein,  wie  bei  der  Reichsgesetzgebung  gemäß
Art.  5  R.  V.