2. Kapitel: Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht. 47
stellung angewiesen und sie aus dem Rahmen der übrigen Ver-
träge ausgeschieden; er bestimmt: „Der König hat das Recht,
Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, auch andere Ver-
träge mit fremden Regierungen zu errichten. Letztere bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Kammern, sofern es
Handelsverträge sind ..“ Daß diese Auslegung des Art. 48
richtig ist, wird durch seine Entstehungsgeschichte, auf die hier
nicht weiter eingegangen werden kann, bestätigt. Es fragt sich
nun aber doch, ob Art. 48 preuß. Verf. dem Art. 11 R. V.
zum Vorbild gedient hat. M. E. findet sich in den Verhand-
lungen des konstituierenden Reichstages des Norddeutschen Bun-
des nichts was eine solche Behauptung rechtfertigte. Vielmehr ist
den Ausführungen von Proebst:) darin beizustimmen, daß
dieser Zusammenhang nicht für, sondern gegen G. Meyers
Ansicht spricht. „Hat letzterer Artikel wirklich Art. 11 R. V.
zum Vorbilde gedient und wollte man die dort angeordnete
Ausnahmestellung der Friedensverträge auch in die Reichsver-
fassung (Verfassung des Norddeutschen Bundes) herübernehmen,
warum ließ man sich dann durch das Beispiel der preußischen
Verfassungsbestimmung und durch ihre Entstehungsgeschichte nicht
belehren, eine Fassung zu wählen, in der die beabsichtigte Aus-
nahmestellung zu deutlichem Ausdrucke gebracht war?“
Erst bei Beratung der Verfassung des Deutschen Reiches
in der 11. Sitzung vom 4. April 1871 ist von dem Abgeordneten
Sonnemann ein dahin gehender Antrag gestellt worden:
„Friedensverträge unterliegen stets der Zustimmung des Bun-
desrates und der Genehmigung des Reichstages.“ :2) Dieser
Zusatzantrag, welcher den Schlußsatz des Art. 11 Abs. 3 bilden
sollte, wurde natürlich wegen der Mitwirkung des Reichstages
als zu weit gehend fast einstimmig abgelehnt.
4. Schließlich ist noch von E. Meiers) auf die beim
Friedensschluß mit Frankreich im Jahre 1871 beobachtete
Praxis hingewiesen worden, welche ganz klar gegen eine Unter-
stellung der Friedensverträge unter die Vorschriften des Ab-
satzes 3 spreche. In der Tat sind weder beim Präliminarfrieden
1) A. a. O. S. 318.
2) Ugl. Stenogr. Berichte des Reichstages 1871 S. 156.
2) A. a. O. S. 805 fl.