Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

50 1. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Staatsrecht. 
Nach dieser Theorie 1) gibt es keinen „nnlösbaren Wider- 
spruch zwischen den vertragsmäßigen Staatspflichten nach außen 
und der verfassungsmäßig beschränkten Verfügungsgewalt des 
Staatsoberhauptes im Innern.“) Denn die Verträge der hier 
in Frage kommenden Art sind nicht erst bei ihrer Aus- 
führung, sondern schon bei ihrem Abschluß der Mitwirkung 
der erwähnten Orgauc unterworfen. Mangels dieser Mitwirkung 
Kkönnen sie nicht nur „staatsrechtlich“ nicht wirksam werden, 
sondern sind überhaupt „völkerrechtlich“ nicht vorhanden; die 
parlamentarische Mitwirkung stellt sich somit als unmittelbare 
Teilnahme am Abschluß des Rechtsgeschäftes dar, ist „zur recht- 
lichen Existenz des Vertrages notwendig.“2) „Es gibt also 
insofern keine dem Staatsoberhaupt ausschließlich zustehende Ver- 
tragsschließungsgewalt, die Vertragsschließung ist einfach auf den 
Weg der Gesetzgebung verwiesen.“)) 
Die Wirkungen dieses Systems sind, wie E. Meier weiter 
ausführt, 5) nicht solche, daß sic die monarchische Gewalt des 
Staatsoberhaupies ernsthaft becimrächligen. Die Differenz, welche 
gegenüber dem Gneist-Laband'schen System bestehe, sei 
nur eine formelle. Denn während dort die Zustimmung der 
Volksvertretung zur Durchführung des Vertrages erforderlich 
sei, so daß der Vertrag ohne sie nicht zur Ausführung komme, 
sei hier dic Mitwirkung der Volksvertretung aus einer indirekten 
zu einer direkten geworden, indem ihre Zustimmung bereits 
beim Abschluß notwendig sei. 
Die Hauptwirkung dieses Systems erblickt E. Meier darin, 
„daß alle Schwicrigkeiten nach außen hin, die auf dem Dualismus 
von Abschlus, und Ausführung beruhen, beseitigt werden.“ Denn 
das Versagen der in den bestimmten Fällen erforderlichen Zu- 
stimmung durch die Volksvertretung mache den Vertrag nicht 
bloß unvollziehbar, sondern gerade zu ungültig. „Ein Konflikt 
von Staatsvertrag und Gesetz kann mithin nicht eintreten; 
2) E. Meier, Ueber den Abschluß von Staatsverträgen. Die Anhänger 
dieser Theorie sind aufgezählt bei Laband a. a. O. S. 131. (Anm. zu Seite 49.) 
1) Der ich im wesentlichen zustimme, und die deshalb unten S. 51 ausführ- 
licher dargelegt werden soll. 
2) E. Meier a. a. O. S. 105. 3) E. Meier a. a. O. S. 108. 
4) E. Meier a. a. O. Dieser Satz E. Meiers ist unrichtig, zum mindesten 
aber ungenau. Ugl. unten S. 56 Anm. 2. 5) S. 109 ff. 
 
	        
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