2. Kapitel: Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht. 53
Kkönnen, einer sinnlich wahrnehmbaren, authentischen und so-
lennen Erklärung, einer äußeren, seine rechtmäßige Entstehung
verbürgenden und bestätigenden Form. 1) Diese erhält das Ge-
setz durch die Promulgation und Publikation: Ausfertigung und
Verkündigung gemäß Reichsverfassung Art. 2 Satz 2. Letztere
stellen aber einen freien selbständigen Willensakt wenigstens
nach Reichsrecht nicht dar. Denn der Kaiser ist zur Ausferti-
gung und Verkündigung eines Gesetzes, dem der Bundesrat die
Sanktion erteilt hat, verfassungsmäßig verpflichtet (Art. 17
R. V.).)
Da es sich auch bei Staatsverträgen um eine staatliche
Willensbildung handelt, gibt es in dem Falle, in welchem ein
Staatsvertrag in das Gebiet der Gesetzgebung hineinreicht, auch
für die Entstehung von Staatsverträgen (genauer: für die ein-
zelne Willenserklärung der Kontrahenten) nur einen Weg, den
der Mitwirkung der gesetzgebenden Organe. Freilich ist diese
Mitwirkung bei Staatsverträgen eine tatsächlich beschränkte.
„Die Genehmigung eines Vertrags unterscheidet sich nämlich
von der Feststellung eines Gesetzes dadurch, daß hier der defi-
nitive Gesetzestext beschlossen, dort ein bereits festgestellter Text
gutgeheißen wird.“)
Ferner ist auch die Erteilung der Sanktion nach heute
heirschender Ansicht rechtliche Voraussetzung für die Gültigkeit
einer Vertragserklärung, aber sie verleiht derselben noch keine
bindende Kraft. Diese bedarf vielmehr, um rechtlich wirksam
zu werden, noch einer weiteren Voraussetzung, der Erklärung
gegenüber dem anderen Kontrahenten, welche durch das völ-
kerrechtliche Vertretungsorgan, den Kaiser im Reich abgegeben
wird In ihr liegt nun eine Eigentümlichkeit des Staatsver-
trages, wodurch sich dieser vom Gesetz unterscheidet: Das Ge-
setz bedarf zu seiner Verbindlichkeit noch der Publikation, d. h.
der Verkündigung seines Inhalts an die Untertanen. Eine Ver-
tragserklärung aber wird schon wirksam durch ihre Ratifiha-
tion d. h. durch ihre Abgabe gegenüber dem oder den anderen
Kontrahenten. Bereits in diesem Augenblick ist der Staat gebun-
den. Während nun nach dem preußischen Recht Sanktion und
) Laband, a. a. O. Bd. II S. 37. 2) #gl. Laband, a. a. O. S. 27.
8) Jellinek, Gesetz und Verordnung S. 360.