Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

2. Kapitel: Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht. 53 
Kkönnen, einer sinnlich wahrnehmbaren, authentischen und so- 
lennen Erklärung, einer äußeren, seine rechtmäßige Entstehung 
verbürgenden und bestätigenden Form. 1) Diese erhält das Ge- 
setz durch die Promulgation und Publikation: Ausfertigung und 
Verkündigung gemäß Reichsverfassung Art. 2 Satz 2. Letztere 
stellen aber einen freien selbständigen Willensakt wenigstens 
nach Reichsrecht nicht dar. Denn der Kaiser ist zur Ausferti- 
gung und Verkündigung eines Gesetzes, dem der Bundesrat die 
Sanktion erteilt hat, verfassungsmäßig verpflichtet (Art. 17 
R. V.).) 
Da es sich auch bei Staatsverträgen um eine staatliche 
Willensbildung handelt, gibt es in dem Falle, in welchem ein 
Staatsvertrag in das Gebiet der Gesetzgebung hineinreicht, auch 
für die Entstehung von Staatsverträgen (genauer: für die ein- 
zelne Willenserklärung der Kontrahenten) nur einen Weg, den 
der Mitwirkung der gesetzgebenden Organe. Freilich ist diese 
Mitwirkung bei Staatsverträgen eine tatsächlich beschränkte. 
„Die Genehmigung eines Vertrags unterscheidet sich nämlich 
von der Feststellung eines Gesetzes dadurch, daß hier der defi- 
nitive Gesetzestext beschlossen, dort ein bereits festgestellter Text 
gutgeheißen wird.“) 
Ferner ist auch die Erteilung der Sanktion nach heute 
heirschender Ansicht rechtliche Voraussetzung für die Gültigkeit 
einer Vertragserklärung, aber sie verleiht derselben noch keine 
bindende Kraft. Diese bedarf vielmehr, um rechtlich wirksam 
zu werden, noch einer weiteren Voraussetzung, der Erklärung 
gegenüber dem anderen Kontrahenten, welche durch das völ- 
kerrechtliche Vertretungsorgan, den Kaiser im Reich abgegeben 
wird In ihr liegt nun eine Eigentümlichkeit des Staatsver- 
trages, wodurch sich dieser vom Gesetz unterscheidet: Das Ge- 
setz bedarf zu seiner Verbindlichkeit noch der Publikation, d. h. 
der Verkündigung seines Inhalts an die Untertanen. Eine Ver- 
tragserklärung aber wird schon wirksam durch ihre Ratifiha- 
tion d. h. durch ihre Abgabe gegenüber dem oder den anderen 
Kontrahenten. Bereits in diesem Augenblick ist der Staat gebun- 
den. Während nun nach dem preußischen Recht Sanktion und 
) Laband, a. a. O. Bd. II S. 37. 2) #gl. Laband, a. a. O. S. 27. 
8) Jellinek, Gesetz und Verordnung S. 360. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.