Full text : Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

2.  Kapitel:  Friedensschluß  nach  deutschem  Staatsrecht.  59

durch  die  später  hinzutretende  Genehmigung  nicht  nachträglich
gültig  werden  kann,  es  sei  denn,  daß  man  die  Genehmigung
als  erneuten  Abschluß  des  Vertrages  betrachten  würde,  kann
man  dem  Kaiser  zum  Abschluß  von  Friedensverträgen  nicht
ein  dem  Notverordnungsrecht  der  preuß.  Verf.  Urk.  Art.  63
analoges  Notvertragsrecht  einräumen.  Ein  solches  Notvertragsrecht
  nun  kennt  die  R.  V.  nicht.  Doch  ist  beim  Friedensschluß  mit
Frankreich  1871  so  verfahren  worden.  Denn,  wie  bereits  erwähnt,
  ist  nicht  nur  der  Abschluß  des  Präliminarfriedens  vom  26.
Februar  1871  ohne  jede  Mitwirkung  des  Reichstages  erfolgt,
sondern  es  hat  auch  beim  Definitiofrieden  eine  förmliche  Beschlußfassung
  des  Reichstages  nicht  stattgefunden.  Wie  der  Präliminarfriede,
  so  ist  auch  dieser  Friedensvertrag  dem  Reichstag
erst,  nachdem  die  Ratifikationsurkunden  ausgetauscht  waren,  und
auch  dann  nur  zur  Kenntnisnahme  vorgelegt  worden.  Dagegen  hat
eine  Mitwirkung  des  Reichstages  bei  der  Ausführung  dieses
Friedensvertrages  insofern  stattgefunden,  als  es  sich  dabei  um
eine  durch  den  Erwerb  von  Elsaß-Lothringen  bewirkte  Verfassungsänderung
  nach  Art.  1  R.  V.  handelte.  1)  Diese  letztere
kam  aber  m.  E.  nicht  erst  in  dem  Gesetze  betr.  die  Vereinigung
von  Elsaß-Lothringen  mit  dem  Deutschen  Reiche  vom  9.  Juni
1871  zum  rechtlichen  Ausdruck,  sondern  war  bereits  durch  Art.  1
des  Friedensvertrages  bewirkt  worden.  Das  erwähnte  Gesetz
hat  also  nur  deklariert,  was  für  die  kontrahierenden  Staaten
bereits  rechtens  geworden  war.

III.  Inwieweit  findet  nun  speziell  bei  Friedensverträgen
eine  Mitwirkung  von  Bundesrat  und  Reichstag  gemäß  Art.  11
Abs.  3  R.  V.  statt?

Die  Reichsverfassung  sagt  in  dem  erwähnten  Abs.  3:  Eine
Mitwirkung  ist  erforderlich,  „insoweit  die  Verträge  mit  fremden
  Staaten  sich  auf  Gegenstände  beziehen,  welche  nach  Art.  4
in  den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung  gehören.“  Die  Berufung
des  Art.  11  Abs.  3  auf  Art.  4  ist,  wie  heute  allgemein  anerkannt
  wird,  überflüssig.  2)  Denn  eine  Mitwirkung  dieser  Organe
ist  auch  bei  allen  übrigen,  der  Reichsgesetzgebung  unterliegenden

 

1)  Vgl.  E.  Meier,  S.  307  ff.
2)  Vgl.  Laband,  II  S.  128  und  die  daselbst  angegebene  Literatur.