Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

74 2. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Völkerrecht. 
ferenzen das Mißtrauen durch gegenseitiges Vertrauen ersetzt 
wird. 
Das Erfordernis einer Kriegserklärung helfe sodann die 
Möglichkeit vermeiden, daß man zwischen Friedens= und Kriegs- 
zustand ein Drittes zuläßt. Gerade die Ereignisse aus jüngster 
Zeit zeigen, daß ein Staat Truppen ins Feld schickt und Kriegs- 
schiffe entsendet und dennoch behauptet, er befände sich nicht im 
Kriegszustand mit seinem Gegner.#) 
Ein weiterer Grund für die Nützlichkeit der Kriegserklärung 
sei der, dass durch dieselbe noch die Möglichkeit der Vermeidung 
des Krieges gegeben wird, was ohne Erklärung nicht der Fall 
sei. : Doch dürfte dieser Grund kaum von praktischer Be- 
deutung sein. „Wo der Wille des kriegbeginnenden Staates 
eine solche Möglichlteit noch zuläßt, wird er von selbst die 
Form eines Ultimatums, d. h. einer bedingten Kriegserklärung 
wählen.“s) 
Ueber die Nützlichkeitsgründe, so schwer sie auch wiegen 
mögen, mus; man die Rechtsgründe stellen, die gebieterisch die 
Kriegserklärung fordern. 
Die Notwendigkeit einer solchen ergibt sich aus den Rechten 
und Pflichten, die der Kriegszustand schafft: 
1 für die Kriegführenden selbst, 
2. für ihre Untertanen und 
3. für die neutralen Staaten. 
1. Es ist nicht zulässig, daß eine Macht plötzlich ohne Ueber- 
gang vom Friedenszustand, der das gemeinsame internationale 
Leben beherrscht, zum Kriegszustand übergeht. Sowohl in dem 
Falle, w# mant) von einem unvermuteten Angriff, einem 
wirklichen Ueberfall reden kann, als auch dann, wenn Ver- 
1) Diese Frage ist sehr wichtig mit Rücksicht auf die Verpflichtung der 
anderen Staaten zur Reutralität. Entweder führt der Staat Krieg, wodurch die 
anderen neutral bleibenden Staaten zur Erfüllung der an die Neutralität geknüpften 
Pflichten gezwungen werden, oder er führt keinen Krieg und kann infolgedessen auch 
nicht die Rechte eines kriegführenden Staates gegenüber den neutralen für sich in 
Anspruch nehmen Val. hierzu die Stellungnahme Englands im sfranzösisch-chinesischen 
Kriege 1884/85. 
2) Feraud-Giraud, a. a. O. S. 35. Agl. auch Boidin S. 118. 
3) Lueder in Holtzend. Handb. IV S. 314; Bellat, S. 74 ff. 
4) Mit Hauteseuille von einem Angriff . à lmproviste“. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.