Full text : Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

Kriegserklärung  nach  deutschem  Völkerrecht.  85

noch  auf  ihrem  Posten  im  fremden  Staate  weilt.  1)  Indes
ist,  wie  bereits  erwähnt,  in  Verträgen  zuweilen  eine  Vereinbarung
  des  Inhalts  getroffen  worden,  wonach  der  Abbruch  der
diplomatischen  Beziehungen  als  „das  entscheidende  und  den
Augenblick  der  Kriegseröffnung  bezeichnende“  zwischen  den  kontrahierenden
  Parteien  galt.  Trat  ein  solcher  Fall  ein,  so  bezeichnete
  die  Abreise  der  Gesandschaft  den  Beginn  des  Krieges.)

Wic  der  Abbruch  der  diplomatischen  Beziehungen,  so  kann
auch  nach  der  überwiegenden  Anschauung  der  Völkerrechtslehrer
die  Publikation  im  Innern  des  Staates  nicht  als  vollwertige
Kriegserklärung  angesehen  werden,  da  sie  nicht  geeignet  ist,
den  Feind  über  die  eingetretenen  Aenderungen  zu  informieren.
Die  Publikation  kann  nur  als  Maßregel  rein  interner  Natur,
nicht  aber  als  solche  mit  internationalem  Charakter  betrachtet
werden.

II.  Von  den  zu  Beginn  des  20.  Jahrhunderts  in  der  Staatenpraxis
  gebräuchlichen  Formen  der  Kriegserklärung  hat  die  zweite
Haager  Konferenz  in  Anbetracht  der  geringen  praktischen  Uebung
des  Manifestes  nur  die  beiden  im  Artikel  1  der  Konvention
angegebenen  Formen  für  eine  gültige  Kriegserklärung  zugelassen


Danach  ist  zur  Kriegserklärung  erforderlich:  eine  vorausgehende,
  unzweideutige  Benachrichtigung  (Avertissement  préalable
  et  non  Squivoque)  und  zwar  entweder

1.  in  der  Form  einer  mit  Gründen  versehenen  Kriegserklärung
  (motivierte  Kriegserklärung)  oder

2.  in  der  Form  eines  Ultimatums  mit  bedingter  Kriegser-Elärung.
  Art.  1  des  3.  Abkommens.

A.  Beiden  Formen  gemeinsam  sind  folgende  Voraussetzungen.


1.  Die  Benachrichtigung  muß  unzweideutig,  non  Squivoque,
sein,  d.  h.  sie  muß  in  klaren  und  bestimmten  Ausdrücken  gefaßt
sein,  die  für  den  empfangenden  Staat  Reine  weitere  Auslegung,

 

1)  Lgl.  Bruyas  S.  170.
2)  Vgl.  Bruyas  S.  171;  Dupuis  in  Rev.  d.  dr.  Int.  1906  S.  726;
Guelle,  Precis  des  lols  de  la  guerre.  S.  36  l.