92 2. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Völkerrecht.
jugement puisse etre porté sur la conduite des deux adver
Saires.“ 1)
In diesem Sinne begründet auch das deutsche Weißbuch
S. 6 die Motivierung dieser Form der Kriegserklärung: „Da-
mit der Allgemeinheit die Möglichkeit gegeben wird, sich über
den Streitfall ein Urteil zu bilden.“ Doch auch diese Begrün-
dung der Kriegserklärung wird nach der Ansicht von J. T. Law-
rence:) einen ehrgeizigen und gewissenlosen Staat, der den
Krieg unbedingt will, nicht abhalten, plötzlich eine übertriebene
Forderung zu stellen, ihre Weigerung mit der Kriegserklärung
zu beantworten und letzterer den Angriff folgen zu lassen.
Diese Handlungsweise als die eines Banditen würde allerdings
manchen Staat abschrecken, da er dadurch leicht die Sympathie
der übrigen Staaten verlieren könnte.
In der Tat scheint die Vorschrift der Motivierung der
Kriegserklärung keine sehr große praktische Bedeutung zu
haben. 3
2. Die Form der einfachen Kriegserklärung hat nach An-
sicht einiger Schriftsteller ) den Fehler, daß sie einzig im
Interesse des Benachrichtigten, also des Angegriffenen, und so-
mit auch zum Nachteil des Kriegserklärenden und Angreifers
erfolgt. Der leitende Gedanke der neuen Bestimmung muß aber
der sein, keinem der beiden Gegner zum Schaden des anderen
einen Vorteil zu gewähren. Es gilt daher eine Art der Benach-
richtigung zu finden, welche im Interesse beider Parteien liegt.
Das ist das Ultimatum,"5), die zweite Form, unter der die
Vertragsmächte der II. Haager Konferenz die Kriegserklärung
zugelassen haben.
Da die zweite Haager Friedenskonferenz in der erwähn-
ten Konvention selbst das Ultimatum nicht näher definiert, ins-
besondere keine bestimmten Formen für dasselbe vorschreibt,
so Kommen die bisherigen Grundsätze über das Ultimatum, wie
sie in der Theorie aufgestellt und durch die Praxis erhärtet sind,
1) Actes et documents I S. 132.
2) Intern. Problems S. 88.
8) Vgl. auch Huber a. a. O. S. 573.
4) Insbesondere nach Bellat S. 117.
5) Vgl. das bisher über das Ultimatum Gesagte oben S. 82 f.