Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

92 2. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Völkerrecht. 
jugement puisse etre porté sur la conduite des deux adver 
Saires.“ 1) 
In diesem Sinne begründet auch das deutsche Weißbuch 
S. 6 die Motivierung dieser Form der Kriegserklärung: „Da- 
mit der Allgemeinheit die Möglichkeit gegeben wird, sich über 
den Streitfall ein Urteil zu bilden.“ Doch auch diese Begrün- 
dung der Kriegserklärung wird nach der Ansicht von J. T. Law- 
rence:) einen ehrgeizigen und gewissenlosen Staat, der den 
Krieg unbedingt will, nicht abhalten, plötzlich eine übertriebene 
Forderung zu stellen, ihre Weigerung mit der Kriegserklärung 
zu beantworten und letzterer den Angriff folgen zu lassen. 
Diese Handlungsweise als die eines Banditen würde allerdings 
manchen Staat abschrecken, da er dadurch leicht die Sympathie 
der übrigen Staaten verlieren könnte. 
In der Tat scheint die Vorschrift der Motivierung der 
Kriegserklärung keine sehr große praktische Bedeutung zu 
haben. 3 
2. Die Form der einfachen Kriegserklärung hat nach An- 
sicht einiger Schriftsteller ) den Fehler, daß sie einzig im 
Interesse des Benachrichtigten, also des Angegriffenen, und so- 
mit auch zum Nachteil des Kriegserklärenden und Angreifers 
erfolgt. Der leitende Gedanke der neuen Bestimmung muß aber 
der sein, keinem der beiden Gegner zum Schaden des anderen 
einen Vorteil zu gewähren. Es gilt daher eine Art der Benach- 
richtigung zu finden, welche im Interesse beider Parteien liegt. 
Das ist das Ultimatum,"5), die zweite Form, unter der die 
Vertragsmächte der II. Haager Konferenz die Kriegserklärung 
zugelassen haben. 
Da die zweite Haager Friedenskonferenz in der erwähn- 
ten Konvention selbst das Ultimatum nicht näher definiert, ins- 
besondere keine bestimmten Formen für dasselbe vorschreibt, 
so Kommen die bisherigen Grundsätze über das Ultimatum, wie 
sie in der Theorie aufgestellt und durch die Praxis erhärtet sind, 
1) Actes et documents I S. 132. 
2) Intern. Problems S. 88. 
8) Vgl. auch Huber a. a. O. S. 573. 
4) Insbesondere nach Bellat S. 117. 
5) Vgl. das bisher über das Ultimatum Gesagte oben S. 82 f. 
 
	        
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