Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

Kriegserklärung nach deutschem Völlerrecht. L 
zur Anwendung. 1) Die wichtigsten Grundsätze desselben sind 
bereits oben hervorgehoben. Es sei deshalb hier noch gestattet, 
auf einige Unterschiede des Ultimatums gegenüber der einfachen 
Kriegserklärung hinzuweisen. 
a) Eine Begründung, wie bei der einfachen Kriegserklä- 
rung kann beim Ultimatum deshalb unterbleiben, weil hier die 
Forderungen, welche zur eventuellen Rechtfertigung des Krieges 
dienen können bereits angegeben sind.?) Hüber sagt, das Ulti- 
matum enthalte mittelbar eine Begründung, gestatte aber „weit 
eher den wahren Grund des Krieges zu verheimlichen und 
hinter der Form eines bestimmten, an sich vielleicht unwichtigen 
Begehrens das wahre Kriegsziel zu verbergen.“ 3) Hierbei ist 
jedoch zu bedenken, daß es dem Gegner ein leichtes sein wird, 
die Scheingründe aufzudecken und den Anderen vor den übrigen 
Staaten bloszustellen. 
Aber auch bei dieser Form der Kriegserklärung kann un- 
möglich ein Staat, der eine schlechte Sache vertritt, an der Krieg- 
führung verhindert werden. 
b) Das Ultimatum mit bedingter Kriegserklärung unter- 
scheidet sich ferner von der einfachen Kriegserklärung dadurch, 
daß es dem Gegner noch eine, und zwar ganz bestimmte Frist 
setzt,!) nach deren Ablauf man erst mit Gewalttätigkeiten vor- 
gehen kann. Die Dauer dieser Frist muß so bemessen sein, daß 
der Gegner Zeit hat, sich zu beraten und über die ihm gesetzten 
Bedingungen schlüssig zu werden. Unter Umständen kann schon 
  
1) Für das Ultimatum konnte die Konvention auch keine klare und bestimmte 
Form vorschreiben, da sie sich den verschiedenen Einzelsällen anpassen muß. Anderer 
Ansicht Bellat S. 90. 
2) Lgl. hierzu die Ausführungen Amourels in der 2. Sitzung der ll. 
Unterkommission vom 5. Juli 1907, Ackes... III1 S. 168: (Pultimatum porte 
en lul-meme I’savertissement préalable et non Cquivoque; il indlque la con- 
cession exigée, et par consequent la cause de la guerre en cas de refus“. 
#gl. serner Westlake 1907 S. 267, deutsches Weißbuch S. 6. 
8) S. 573. 
4) Keine Fristangabe enthielt die von der japanischen Regierung an China 
im Jahre 1904 geschickte Note. Sie sorderte nur in allgemeinen unbestimmten Aus- 
drücken die Mitwirkung Chinas bei der Durchsetzung gewisser Resormen in Korea. 
Trothdem betrachtete Japan sie als Ultimatum und eröffnete daraufhin die Feindselig- 
keiten. Bgl. Bruyas S. 161.
	        
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