Die Ausbildung des Verfassungs- u. Industriestaats. 127
Ebenso wurde das bisher höchst verwickelte Steuerwesen
einheitlich geregelt (Grund-, Gewerbe- und Personalsteuer).
Grundlegend für die neue wirtschaftliche und soziale Ord—
nung wurde die Aufhebung des Gesindezwanges, der Fronen
und der Servituten durch das Gesetz vom 17. März 1832,
deren allmähliche „Ablösung“ die 1834 gegründete Land-
rentenbank vermittelte, und die Aufhebung des mittelalter-
lichen Lehnsverbandes 1834. Der so befreite Bauernstand
erhielt in der Landgemeindeordnung von 1838 die Selbst-
verwaltung seiner Angelegenheiten. Dagegen gelang es
weder die städtischen Zunftrechte noch die Patrimonial= und
Stadtgerichte (im ganzen über 1100) zu beseitigen; nur in
den obersten Instanzen ging die Rechtspflege mit der Er-
richtung der vier Appellationsgerichte unter dem Oberappel-
lationsgericht in Dresden an rein staatlich-monarchische
Organe über, und zugleich sicherte das Strafgesetzbuch von
1836 die Einheitlichkeit des Kriminalverfahrens. Für die
Volkswohlfahrt sorgte die Regierung besonders durch das
Heimatsgesetz von 1834, die Armenordnung von 1840 und
die Ernennung von Bezirksärzten 1840. Die Verwaltung
der Landeskirche blieb dem Konsistorium, das sich bei den
Kreisdirektionen durch Kirchen- und Schulräte vertreten ließ;
die Ober-Lausitz behielt ihre eigene Kirchenverfassung (ohne
Superintendenten), ihr Domkapitel und ihre beiden Klöster,
doch war die Errichtung neuer Klöster im ganzen Lande
verfassungsmäßig untersagt. In das höhere Schulwesen
griff die Regierung, nachdem sie schon 1828 die Reifeprüfung
an den Gymnasien allgemein eingeführt hatte, zuerst nur durch
die Beschlüsse der Rektorenkonferenz 1835 bestimmend ein,
dagegen gab sie dem Volksschulwesen schon 1836 eine allge-
meine gesetzliche Grundlage, und die Universität Leipzig erhielt
1834 eine neue Verfassung (Beschränkung der akademischen
Gerichtsbarkeit, Aufhebung der „Nationen“, s. S. 62).
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