Full text: Sächsische Geschichte.

Die Ausbildung des Verfassungs- u. Industriestaats. 127 
Ebenso wurde das bisher höchst verwickelte Steuerwesen 
einheitlich geregelt (Grund-, Gewerbe- und Personalsteuer). 
Grundlegend für die neue wirtschaftliche und soziale Ord— 
nung wurde die Aufhebung des Gesindezwanges, der Fronen 
und der Servituten durch das Gesetz vom 17. März 1832, 
deren allmähliche „Ablösung“ die 1834 gegründete Land- 
rentenbank vermittelte, und die Aufhebung des mittelalter- 
lichen Lehnsverbandes 1834. Der so befreite Bauernstand 
erhielt in der Landgemeindeordnung von 1838 die Selbst- 
verwaltung seiner Angelegenheiten. Dagegen gelang es 
weder die städtischen Zunftrechte noch die Patrimonial= und 
Stadtgerichte (im ganzen über 1100) zu beseitigen; nur in 
den obersten Instanzen ging die Rechtspflege mit der Er- 
richtung der vier Appellationsgerichte unter dem Oberappel- 
lationsgericht in Dresden an rein staatlich-monarchische 
Organe über, und zugleich sicherte das Strafgesetzbuch von 
1836 die Einheitlichkeit des Kriminalverfahrens. Für die 
Volkswohlfahrt sorgte die Regierung besonders durch das 
Heimatsgesetz von 1834, die Armenordnung von 1840 und 
die Ernennung von Bezirksärzten 1840. Die Verwaltung 
der Landeskirche blieb dem Konsistorium, das sich bei den 
Kreisdirektionen durch Kirchen- und Schulräte vertreten ließ; 
die Ober-Lausitz behielt ihre eigene Kirchenverfassung (ohne 
Superintendenten), ihr Domkapitel und ihre beiden Klöster, 
doch war die Errichtung neuer Klöster im ganzen Lande 
verfassungsmäßig untersagt. In das höhere Schulwesen 
griff die Regierung, nachdem sie schon 1828 die Reifeprüfung 
an den Gymnasien allgemein eingeführt hatte, zuerst nur durch 
die Beschlüsse der Rektorenkonferenz 1835 bestimmend ein, 
dagegen gab sie dem Volksschulwesen schon 1836 eine allge- 
meine gesetzliche Grundlage, und die Universität Leipzig erhielt 
1834 eine neue Verfassung (Beschränkung der akademischen 
Gerichtsbarkeit, Aufhebung der „Nationen“, s. S. 62). 
1832 
1831 
1838 
1836 
1836
	        
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