1869
1878
1879
1873
1876
150 Der sächsische Verfassungsstaat.
Gesamtlänge von etwa 3200 km. Das Fahrwasser der Elbe
wurde planmäßig durch Korrektionsdämme verbessert und für
die Ladungsstellen durch ausgedehnte Kai= und Hafenanlagen
(König Alberthafen in Dresden; Riesa) gesorgt, besonders seit-
dem die Einführung der Kettenschleppschiffahrt 1869 den Verkehr
außerordentlich gesteigert hatte; dagegen harrt Leipzig, die
größte Handelsstadt Mitteldeutschlands, noch immer eines Schiff-
fahrtsweges. Das deutsche Münzwesen wurde 1873 auf Grund
der Goldwährung einhcitlich geordnet. Nachdem noch 1870 der
Norddeutsche Bund ein einheitliches Strafgesetzbuch erlassen
hatte, das nach der Ernenerung des Reichs auch für Süddeutsch-
land Geltung erhielt, wurde die Einheit auch des bürgerlichen
Rechts so weit gefördert, daß das 1897 abgeschlossene bürgerliche
Gesetzbuch am 1. Januar 1900 in Kraft treten konnte. Die
Gerichtsverfassung wurde durch die Reichsgesetze von 1878 neu-
gestaltet, so daß in Sachsen vom 1. Oktober 1879 an 1 Ober-
landesgericht, 7 Landgerichte und 103 Amtsgerichte in Tätigkeit
traten; das Reichsgericht, aus dem Bundesoberhandelsgericht
hervorgehend, erhielt seinen Sitz 1879 in Leipzig und bezog
1895 seinen neuen stolzen Palast. Ebenso energisch, wie das
Reichsgesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der So-
zialdemokratie 1878—90 in Sachsen, wurde auch die Kranken-,
Unfall= und Invaliditätsgesetzgebung durchgeführt (1899 Mit-
glieder aller Krankenkassen in Sachsen 962000, Vermögen der
sächsischen Versicherungsanstalt ca. 48 Millionen Marzk).
Gar nicht oder nur mittelbar von der Reichsgesetz-
gebung beeinflußt wurden Kirche und Schule, die Kunst-
pflege, das Steuerwesen (abgesehen von den indirekten
Steuern), die eigentliche Landesverwaltung und die Landes-
verfassung.
Das Volksschulwesen trat nach dem Gesetz von 1873 unter
die fachmännische Aufsicht von königlichen Bezirksschulinspektoren
und wurde durch die Fortbildungsschule ergänzt. Das höhere
Unterrichtswesen (Gymnasien, Realschulen, Seminare) erhielt
1876 eine gemeinsame gesetzliche Grundlage und eine weitere