Full text: Sächsische Geschichte.

1869 
1878 
1879 
1873 
1876 
150 Der sächsische Verfassungsstaat. 
Gesamtlänge von etwa 3200 km. Das Fahrwasser der Elbe 
wurde planmäßig durch Korrektionsdämme verbessert und für 
die Ladungsstellen durch ausgedehnte Kai= und Hafenanlagen 
(König Alberthafen in Dresden; Riesa) gesorgt, besonders seit- 
dem die Einführung der Kettenschleppschiffahrt 1869 den Verkehr 
außerordentlich gesteigert hatte; dagegen harrt Leipzig, die 
größte Handelsstadt Mitteldeutschlands, noch immer eines Schiff- 
fahrtsweges. Das deutsche Münzwesen wurde 1873 auf Grund 
der Goldwährung einhcitlich geordnet. Nachdem noch 1870 der 
Norddeutsche Bund ein einheitliches Strafgesetzbuch erlassen 
hatte, das nach der Ernenerung des Reichs auch für Süddeutsch- 
land Geltung erhielt, wurde die Einheit auch des bürgerlichen 
Rechts so weit gefördert, daß das 1897 abgeschlossene bürgerliche 
Gesetzbuch am 1. Januar 1900 in Kraft treten konnte. Die 
Gerichtsverfassung wurde durch die Reichsgesetze von 1878 neu- 
gestaltet, so daß in Sachsen vom 1. Oktober 1879 an 1 Ober- 
landesgericht, 7 Landgerichte und 103 Amtsgerichte in Tätigkeit 
traten; das Reichsgericht, aus dem Bundesoberhandelsgericht 
hervorgehend, erhielt seinen Sitz 1879 in Leipzig und bezog 
1895 seinen neuen stolzen Palast. Ebenso energisch, wie das 
Reichsgesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der So- 
zialdemokratie 1878—90 in Sachsen, wurde auch die Kranken-, 
Unfall= und Invaliditätsgesetzgebung durchgeführt (1899 Mit- 
glieder aller Krankenkassen in Sachsen 962000, Vermögen der 
sächsischen Versicherungsanstalt ca. 48 Millionen Marzk). 
Gar nicht oder nur mittelbar von der Reichsgesetz- 
gebung beeinflußt wurden Kirche und Schule, die Kunst- 
pflege, das Steuerwesen (abgesehen von den indirekten 
Steuern), die eigentliche Landesverwaltung und die Landes- 
verfassung. 
Das Volksschulwesen trat nach dem Gesetz von 1873 unter 
die fachmännische Aufsicht von königlichen Bezirksschulinspektoren 
und wurde durch die Fortbildungsschule ergänzt. Das höhere 
Unterrichtswesen (Gymnasien, Realschulen, Seminare) erhielt 
1876 eine gemeinsame gesetzliche Grundlage und eine weitere
	        
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