40 Die Bildung des meißnisch-sächsischen Staatswesens.
Fürstentümer. Dagegen war die Selbstverwaltung der Städte
erst in den Anfängen, denn der Rat aus der Bürgerschaft
(12 oder 24 iurati, consules) stand noch unter einem landes-
herrlichen Vogt (z. B. in Freiberg und Pirna) oder unter
einem Schultheißen (z. B. in Leipzig und Dresden). Maß-
gebend war dafür das magdeburgische (sächsische) Recht mit
einzelnen fränkischen Zusätzen, weshalb auch Rechtsbeleh-
rungen in zweifelhaften Fällen von Magdeburg als dem
„Oberhof“ (nicht Appellationsinstanz) eingeholt wurden. Am
sichtbarsten kam die Einheit des Landes in den großen Land-
dingen (placita), für Meißen in Kolmitz am Kolmberge bei
Oschatz, für das „Osterland“ in Schkölen bei Weißenfels,
für Thüringen in Mittelhausen bei Erfurt, zum Ausdruck.
Untereinander hingen die verschiedenen wettinischen Länder
nur durch die Person des Fürsten zusammen.
Auf denselben Grundlagen vollzog sich die Entwicklung
der Ober-Lausitz, doch in besonderer Weise, da die Land-
schaft seit 1158 zu Böhmen gehörte (s. S. 28). Nach der
böhmischen Verfassung standen an der Spitze ein Burggraf
(c##stellanns) und ein Landrichter in der alten Landesfeste
Bautzen. Als König Ottokar II. von Böhmen (1253 bis
1278) das „Land Budissin" noch vor 1255 zum Pfand für
die Mitgift seiner Schwester Beatrig dem Markgrafen Otto III.
von Brandenburg überließ, trat an die Stelle jener beiden
Beamten nach der brandenburgischen Verfassung ein Vogt,
der dreimal jährlich in Bauten das Vogtding (Landding)
hielt. Als die Brüder Otto III. und Johann I. 1268 das
Land unter ihre beiden Söhne teilten, erhielt die östliche
Hälfte, das Land Görlitz, einen besonderen Landvogt. In
den landesherrlichen Städten übte ein Vogt oder Erbschult-
heiß die obere Gerichtsbarkeit mit Schöffen aus der Bürger-
schaft neben dem städtischen Rate, auf den großen Grundherr-
schaften (Hoyerswerda, Kamenz, Baruth, Seidenberg u. a. m.)