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76 Die Ausbildung des ständisch-territorialen Staates.
mußte auf die Hälfte der Herrschaft Schwarzenberg (Platten
und Gottesgab) zugunsten Böhmens, auf das kursächsische
Vogtland zugunsten des Titularburggrafen von Meißen
Heinrich Reuß von Plauen verzichten und 1549 auch noch
Sagan mit Priebus an Böhmen zurückgeben, wofür er sich
wenigstens der lästigen böhmischen Oberhoheit über Eilen-
burg, Leisnig und Colditz entledigte. Dazu behaupteten die
ihm tief verfeindeten Ernestiner den größten Teil ihrer
thüringischen Lande. Moritzens Verstimmung über die Un-
vollständigkeit seiner Erfolge steigerte sich noch, als der
Kaiser sein Vertrauen benützte, um den Landgrafen Philipp,
das zweite Haupt des Schmalkaldischen Bundes, am 19. Juni
1547 zu Halle in seine Gewalt zu bringen.
In den Zusammenbruch der ernestinischen Macht
wurden nicht nur die böhmischen Stände, sondern auch die
oberlausitzischen Sechsstädte verflochten. Da sie ihr Kon-
tingent zum böhmischen Heere wohl gestellt, aber nach Ab-
lauf ihrer Dienstzeit noch vor der Entscheidung wieder
entlassen hatten, so beschuldigte sie der ihnen längst feind-
liche Adel beim König Ferdinand des Ungehorsams und
veranlaßte den sog. Pönfall (September 1547 in Prag)j.
Die Städte mußten große Entschädigungssummen für die
eingezogenen Kirchengüter zahlen, ihr Geschütz und ihre
Landgüter ausliefern, auf ihre freie Ratskür, ihre Ober-
gerichte un ihre ganze Gerichtsbarkeit über das Weichbild
sowie auf ihr Meilenrecht verzichten. Über den Adel richteten
seitdem die beiden Hauptleute von Bautzen und Görlitz,
über Streitigkeiten zwischen Edelleuten und Städten das
Gericht „von Land und Städten“ in Bautzen; die fiskalischen
Rechte der Regierung übernahm der Landeshauptmann.
Doch gelang es den größeren Sechsstädten binnen wenigen
Jahren, zunächst die meisten Stadtgüter zurückzukaufen, dann
1559 die freie Ratskür und endlich 1562 auch die volle