Full text: Sächsische Geschichte.

80 Die Ausbildung des ständisch-territorialen Staates. 
gezogen, ebenso die Grafen der Landes= und Lehnshoheit des 
Kurfürsten unterworfen. An der Spitze der Verwaltung stand 
der seit 1547 kollegialisch eingerichtete Hofrat. Das nunmehr 
allein kursächsische Oberhofgericht in Leipzig erhielt 1548 eine 
neue Ordnung. Es war für die schriftsäs.igen Herren und 
Städte die einzige, für alle andern die höchste Instanz, mit 
Ausschluß jeder Berufung an das Reichskammergericht. Die 
niedere Gerichtsbarkeit (Zivilsachen und leichtere Vergehen) übten 
überall die Patrimonialgerichte der Grundherren und die Stadt- 
gerichte über ihre Untertanen, die obere Gerichtsbarkeit (Ver- 
brechen) die Amtleute nur über die amtssässigen Ritter und 
Städte sowie über deren Untertanen; ihnen gleichgestellt waren 
die Schriftsässigen. 
Indem Moritz viele Bürgerliche zu Amtleuten ernannte 
und die Zentralbehörden überwiegend mit gelehrten bürgerlichen 
Beamten besetzte, die am Landadel keinen Rückhalt hatten, 
schuf er die Anfänge eines monarchischen Beamtentums und 
machte die landesherrliche Gewalt unabhängiger vom Adel. 
Mittelbar wirkte in derselben Richtung die Unterhaltung stehen- 
der Besatzungen in den nen befestigten Hauptplätzen Dresden, 
Leipzig, Königstein u. a. m., und die Verwendung der bürger- 
lich-bäuerlichen Landsknechte statt des unbrauchbar gewordenen 
Lehnsaufgebots. Den Landtag berief Moritz zwar häufiger als 
früher (den ersten kursächsischen Gesamtlandtag im Sommer 
1547 nach Leipzig), weil er seiner Zustimmung zu den kirchlichen 
Umgestaltungen und der Bewilligung der mit der Machtstellung 
des Staats wachsenden Steuern bedurfte; er bestätigte auch 1548 
den Ständen das Recht, bei Kriegserklärungen gehört zu werden, 
schränkte aber ihre tatsächliche Bedeutung dadurch ein, daß er 
häufig statt ihrer nur die lenksameren Ausschüsse berief und 
durch seine ansehnlichen Einkünfte aus den eingezogenen Kirchen- 
gütern unabhängiger von ihren Bewilligungen wurde, während 
eine Steigerung der Macht des Landadels aus den Sakulari- 
sationen hervorging. 
Eine weitere Steigerung der monarchischen Gewalt ergab sich 
aus der ihr jetzt reichsgesetzlich zustehenden Kirchenhoheit (jus 
in sacra). Kraft dieses Rechts wurden die Kirchengüter ein- 
gezogen und teils an Edellente und Städte verkauft, teils fürst- 
lichen Amtleuten unterstellt oder zu öffentlichen Zwecken ver- 
wendet. Uber den Superintendenturen, deren Bezirke im ganzen 
den Amtern entsprachen, sollten ursprünglich die evangelisch
	        
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