Verlust der Vormachtstellung. 95
burg 1738, Sachsen-Weißenfels 1746), stellte die äußere
Einheit des albertinischen Kurstaates wieder her.
Eine innere Staatseinheit zu begründen war schon
durch die neue dynastische Teilung auf lange Zeit unmöglich
gemacht und wurde auch nachmals nicht versucht. Kursachsen
bildete vielmehr eine Verbindung halb selbständiger Gebiete,
die nur durch das Fürstenhaus zusammengehalten wurden
und nicht einmal ein gemeinsames Indigenat besaßen. An
der Spitze der „Erblande“ stand neben der Landesregierung
(für Justiz- und Lehnsachen) der Geheime Rat (Konsil).
Von den drei Stiftsgebieten gehörten lange Zeit zwei,
Merseburg und Naumburg-Zeitz, gar nicht zum Kurlande,
aber auch Meißen hatte so gut seine selbständige Verwaltung
wie Henneberg (die „Oberaufsicht“ in Schleusingen). Um
die Verwaltung zu erleichtern, wurde 1682 der Erzgebirgische
Kreis vom Meißnischen abgezweigt und den Amtshauptleuten
die Aufsicht über die Polizei der Amtssässigen sowie die ganze
Steuerverwaltung ihres Bezirks überwiesen. Die Geltung
der ganz vom Adel beherrschten Stände nahm in Kursachsen
eher zu als ab, da sie wegen der langen Kriegsnöte und der
wachsenden Staatsbedürfnisse immer stärker in Anspruch ge-
nommen werden mußten; sie erhielten 1660 das Recht, sich
eigenmächtig zu versammeln, 1661, als sie neue Kammer-
schulden auf die Steuerkasse übernahmen, die Zusicherung,
daß keine Landesteilung und keine Gebietsveräußerung ohne
ihre Zustimmung vorgenommen werden sollte. Die Er-
richtung ständischer Ausschüsse sicherte ihren Einfluß auch
für die Zeit, wo der Landtag nicht versammelt war. Seit
1666 verschmolz der Meißner Stiftstag mit dem erbländi-
schen Landtage.
Mit den Erblanden standen die beiden Lausitzen nach
dem Rezeß von 1635 nur in Personalunion, und jede engere
Vereinigung war dadurch erschwert, daß Böhmen seine Lehns-
1682
1660
1661
1666