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Gefahr vorhanden gewesen, ist objectiv zu beurtheilen. Der Irrthum
des Thöters entschuldigt hier nicht, da er sich auf einenMilderungsgrund
und nicht auf ein Thatbestandsmoment bezieht.
Ziffer 2. Nach der Fassung der Bestimmung ist fie auf die Fälle
nicht auszudehnen, in welchen der Zeuge Überhaupt nicht zum Zeugnisse
aufgerufen werden durfte.
8 158.
Gleiche Strafermäßigung tritt ein, wenn derjenige, welcher
sich eines Meineides oder einer falschen Versicherung an Eidesstatt
schuldig gemacht hat, bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt
oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet und bevor ein
Rechtsnachtheil für einen Anderen aus der falschen Aussage
entstanden in diese bei derjenigen Behörde, bei welcher er sie
abgegeben hat, widerruft.
Die Borausseungen („bevor — und bevor“) müssen sämmtlich
vorhanden sein. Es bezieht sich der 8 158 auf alle Fälle des
Meineids und der falschen Versicherung, daher auch auf den Fall
des sahrlässigen Falscheides, sowie auf alle Eide und alle Angelegenheiten,
endlich auf alle Stadien des Verfahrens.
Der Thäter kann auf die Bestimmung des Paragraphen sich
nicht berufen, weil er zur Zeit des Widerrufs noch nicht davon
Kenntniß erlangt hatte, daß eine Anzeige gegen ihn erstattet 2c. und
ein Rechtsnachtheil 2c. entstanden sei.
Ein materieller Schaden wird nicht vorausgesetzt. Es kann die
Rechtskraft eines nachtheiligen, auf das falsche Zeugniß gestützten
Ertenntnisses als ein Rechtsnachtheil angesehen werden. Die Worte
„für einen Anderen“ sind nicht auf den Proceßgegner des Meineidigen
zu beschränken.
Privater Widerruf reicht nicht hin; eine Form des Widerrufs
ist nicht vorgeschrieben. Das Motiv des Widerrufs entscheidet nicht.
8 159.
Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines
Meineides zu verleiten, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren,
und wer es unternimmt, einen Anderen zur wissentlichen
Abzabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt zu verleiten,
mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.