Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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nehmen  wollen.  Dieser  Ersatz  kenn  jiekoch  nur  in  Land  und  Leuten  mit  voller  Kandeshoheit  und  Cbeeher--lichkeit
  bestehen,,  und  kann  nicht  anders  als  in  völlig  freier  Uebereinkunft  mit  Ihnen  bestimmt  werden.

Neunzehnter  Artikel.

Seine  Durchlaucht  der  Landgraf  zu.  Hessen.=  Reothenburg  enwfangen  immerhalb  der  Kürhrssischein
Staaken,  so  wie  sie  nach  Vollzichung  des  gegenwärtigen  Tractats  beschaffen  sepn  werden,  blos  Vergütungfür
  dasjenige  ODomanial=  und  grundherrliche  Cinkommen,  welches  Ihnen  durch  die  darnach  stipulirten  Abtretungen
  entgchet.  Dieses  Emkommen  wird-  von  der  Artikel  &  angeorducten.  Commission  nach  den.  Ars--tikel
  r.  bis  17.  einschließlich  angenommenen.  Grundsätzen  liquddirt.

IZwanzigster  Artikel.

Die  Entschädigung  dafür  kann  nur  durch  Anweisung  und  Ucbergabe  von  dem  gleichen  Betrage  eines
Einkommens  aus  Domainen  und  geundherrlichen.  Nutzungen  erfolgen,  welches  ebenfalls  von  derselben  Aauidatione
  i  Commission  und  nach  denselben  Grundsaͤtzen,  wie  Artikel-  19:  angenommen  worden,  alkgemttelt
  wird.

Einundzweanzigster  Artikel.

Die  Besltzungen,  aus  deren  Einkomm  die  Artikel  r9.  a0.  bestinumte  Entschädigung  ersolgk,  sollem
in  gemeinschaftlicher  freier  Uebereinkunft  zwischen  Seiner  Königl.  t-  Kurfursten  und.  Seiner  Durch--laucht
  dem  Landgrafen  aussewt  und  der  Liquidations--Commission  zu  Anlegung  der  Berechnung  darüder
engezeigt  werden.  Seine  Mgajestät  der  König,  von  Preußen  werden  bei  dieser  Auswahl  nur  insofern  eine
Vermittelung  übernehmen,  als  *n*s  von  einem  Theile  oder  beiden  gewünscht  werden  sollte.  M38  Grundlage
  der  Auswahl  stehet  fest,  daß  beide  Theile  dabei  die  möglichste  Vereinfachung  und  Crleichtrrung  ber
Uebersicht  und  Verwaltung  ihres  Domanial=  unt  grundherrlichen  Einkommens  und  in  Folge  dessen  eine  den
Wirtschaftszwecken  angemessene  Territoriak  =  Abrundung  beabsccheigen.“

JIwelundzwarzigster'  Artikel.]

Seine  Durchlaucht  der  Lündgraf  werd.  u  die  Ihnen  hiernach  zu  überweisenden  Domainen  und  grundberrlichen
  Rechte  mit  eben  den  Befugnissen  und  Versslichtungen  vr  lcen,  welche  Ihnen  Hausverkragsmäßig.
im  Rücksicht  der  Rothenburger  Quark  zustehen  und  obliegen;  ohne  NRücksicht  auf  andere  oder  bessere  Berr#h
tigungen,  unter  welchen  Sie  die  dagegen  abzutretnden  Besitzungen  bisher  inne  gehadt  haden  mochten.

Dreiundzewanzigster  Artikel.
Die  Uekergabe  sämmtlicher  gegenseitiger  Abtretungen  nach  Artikel  1.  2.  3.  rfolgt  vier  Wochen  nach
Unterzeichnung  des  gegenwärtigen  Tractats  oder  eher  wenn  es  seyn  kann.  47—2
Seine  Kbnigliche  Hoheit  der  Kurfürst  verpflichten  Sich  zu  solchen  vorläusigen  Anordnungen,  daß  hierdurch
  kein  Ausfall,  an  Einkünften.  für  Seine  Durchlaucht  den  Landgrafen  von  Heffen-Rothenburg  entsteht=Wierundzwan

  zig-ster-  Artikel.

Alle.  Staatsdiener  und  horrschoftliche  Offizianten,  welche  sich  zur  Jeit  der  Uebergabe  auf  ihreut

Posten  befinden,  verbleiben  bei  voransgesetzter  Diensttreue  auf  denfelben,  und  um  Genuß  ihres  rechtmäßigene

Dienfteinkommens,  werden  auch  künftighm  dem  Rleich  qualificirten  Dienern  des  Staats-  an  den  sie  1

hen,  gleich  und  uberhaupt  in  keinem  Falle  nachtheiliger  als  nach  dem  -Reichsdeputattons-Schlusse  vom  2östen
Februar  1803  behandelt.  4

—  Fün  fund  zwanzigster  Artikel.
Die  Verträge  welche  die  abtretende  Rtzierung  vor  dem  erstem:  Angu  dieses  Tahrs  mit  Privatpersonen,

Kmmunen),  Corporationen#  und  Instituten  über  solche  Leistungenv  oder-  Nutzungen  geschlossen  oder  überno
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