664 Spezieller Teil.
Leiter oder Mitglieder entsprechende bautechnische Vorkenntnisse
besitzen (z. B. Maurer-- oder Zimmermeister, geeignetenfalls
auch Schornsteinfegermeister) und zu einer derartigen unentgeltlichen
Mitwirkung bereit sind, bei der Prüfung von
Projekten feuergefährlicher Anlagen, Abnahme von Rohbauten,
Besichtigung der Feuerstellen usw., soweit dies
nach Lage der Verhältnisse tunlich erscheint, beteiligen. Für
diejenigen Bauten, deren Bedeutung eine Prüfung durch bestimmte
technische Beamte erfordert, kann diese durch die Zuziehung
eines Mitgliedes der Feuerwehr nicht ersetzt werden.
Da den Polizeibehörden vielfach technische Kräfte bei Ausübung
der Baukontrolle nicht in hinreichendem Maße zur Verfügung
stehen, so findet sich grundsätzlich nichts dagegen zu
erinnern, daß die Vertrauensmänner der Baugewerksberufsgenossenschaften
zu der polizeilichen Beaufsichtigung
der Bauausführungen herangezogen werden, wenn ihre Beteiligung
in der Weise erfolgt, daß sie neben den berufenen
polizeilichen Organen tätig sind und sich besonders die außerterminliche
überwachung der Bauausführungen angelegen sein
lassen. Die Übertragung polizeilicher Exekutivbefugnisse kann
dabei nicht in Frage kommen. Die Vertrauensmänner werden
vielmehr nur ihre Wahrnehmungen der Polizeibehörde mitzuteilen
haben, worauf diese dann das weitere zu veranlassen
haben wird. Voraussetzungen für eine derartige Beteiligung
bei der Baukontrolle werden — abgesehen davon, daß Kosten
dadurch nicht entstehen dürfen — sein, daß eine entsprechende
Anzahl von Vertrauensmännern vorhanden ist, daß ihre technische
Vorbildung sie der ihnen zu stellenden Aufgabe gewachsen erscheinen
läßt und daß schließlich keine Bedenken gegen ihre
Unparteilichkeit obwalten.1)
Unmittelbarem Ersuchen um Erledigung technischer Geschäfte
haben die Baubeamten dann nachzukommen, wenn nach dem
pflichtmäßigen Ermessen der ersuchenden Behörde Gefahr im
Verzuge ist. Die Amtsvorsteher und Polizeiverwaltungen sind
in gleicher Weise wie die Kreisausschüsse und Bezirksausschüsse
für befugt zu erachten, zur Erledigung der ihnen durch die
1) Erl. des M. d. ö. A. vom 8. Juni 1900, III 8722.