Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Dass  der  glückliche  Begeher  eines  Staatsstreiches  nicht  als
Verbrecher  erscheint,  dass  seine  Usurpation  vom  Rechte  sanktionirt
wird,  hat  seinen  Grund  gewiss  auch  nicht,  wie  HEILINGER  (S.  43)
meint,  in  der  Anschauung  bezw.  Zustimmung  der  leitenden  Kreise,
sondern  darin,  dass  der  glückliche  Usurpator  selbst  es
ist,  welcher  nach  dem  Staatsstreich  darüber  entscheidet,  was  recht
ist  und  was  nicht.  Die  „leitenden  Kreise“  können  den  Usurpator
  stürzen,  dann  verliert  er  die  Staatsgewalt:  aber  wenn  sie
sich  ihm  unterwerfen,  so  ist  eben  er  der  Gewalthaber  und  damit
der  Schöpfer  des  Rechts.

Wenn  HEILINGER  (S.  44)  die  Begriffsbestimmung  des  Rechtes
als  eines  Herrschaftsverhältnisses  vertheidigt,  so  wiederholt  er
nur  früher  von  ihm  Gesagtes  bezw.  zieht  er  die  Konsequenz
seiner  Idee,  Recht  sei  gesellschaftliche  Macht.  Dabei  passirt  es
ihm  freilich  selbst,  dass  er  einfach  für  Gesellschaft  „Staat“  setzt.
Wie  ich  oben  schon  bemerkte,  halte  ich  aber  Rechtsverhältniss
und  Gewaltverhältniss  für  Gegensätze.

Die  Besprechung  der  Inerına’schen  Anschauung,  der  Kampf
um’s  Recht  sei  eine  Pflicht  des  Einzelnen,  führt  HEILINGER  zu
einem  längeren,  die  österreichische  Gemüthlichkeit  vertheidigenden
Exkurs,  der  wegen  der  gar  zu  sehr  bemerkbaren  lokalpatriotischen
Absicht  zwar  nicht  verstimmt,  aber  recht  sonderbar  in  einer
wissenschaftlichen  Abhandlung  über  das  Wesen  des  Rechts  sich
ausnimmt.  Der  individuelle  Charakter  und  der  Geschmack  des
Einzelnen  wird  ihn  wohl  im  konkreten  Falle  zum  Aufnehmen  oder
zum  Unterlassen  des  Kampfes  um  sein  Recht  bewegen.  Es  gibt
gewiss  widerwärtige  Fälle  von  halsstarriger  Rechthaberei;  aber
ebenso  unverkennbar  ist  es  sicherlich,  dass  ein  stark  ausgeprägtes
Rechtsgefühl  der  Einzelnen  der  Entwickelung  und  der  Verwirklichung
  des  Rechtes  eines  Landes  stets  förderlich  sein  wird.

Am  Schlusse  des  ersten  Abschnittes  seiner  Abhandlung  wendet
sich  HEILINGER  nochmals  mit  Recht  gegen  die  Confundirung  des
Rechts  mit  der  Moral  oder  Religion.

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