Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr.  23.  95

Königliche  Verordnung,  die  Errichtung  eines  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten
betreffend.

#  1.
Errichtung  eines  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten.

(1)  Zur  Behandlung  der  auf  das  Verkehrswesen  bezüglichen  Geschäftsaufgaben  wird
ein  besonderes  Staatsministerium  mit  der  Bezeichnung:

„Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten“

gebildet.  Demselben  sind  auch  die  staatlichen  Straßen=  und  Brückenbauten  und  die  Wasserbauten
  in  dem  unten  näher  bezeichneten  Umfange  übertragen.

(2)  In  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  bestehen  drei  Abteilungen:
eine  Eisenbahnabteilung,  eine  Postabteilung  und  eine  für  die  Staatseisenbahnen  sowie  für
die  Posten  und  Telegraphen  gemeinschaftliche  Bauabteilung,  von  der  auch  die  Geschäfte  des
staatlichen  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbaues  wahrgenommen  werden.

8  2.
Wirkungskreis.

(1)  Der  Wirkungskreis  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten  umfaßt:
a)  die  oberste  Aufsicht  über  das  Eisenbahnwesen  einschließlich  der  Privateisenbahnen
und  der  Straßenbahnen,  dann  über  das  Post=  und  Telegraphenwesen  und  über
den  Verkehr  auf  Staatsstraßen  und  Wasserstraßen  einschließlich  der  Regelung

der  Erhebung  der  Abgaben  für  deren  Benützung,

b)  die  Leitung  der  Staatsanstalten  für  den  Verkehr,  im  besonderen  die  Verwaltung
der  Staatseisenbahnen,  der  Posten  und  Telegraphen,  der  staatlichen  Dampfschifffahrt
  auf  dem  Bodensee,  Würmsee  und  Ammersee  und  der  staatlichen  Schiffahrt
auf  der  Amper,  der  Kettenschleppschiffahrt  auf  dem  Maine,  des  Ludwigkanals
und  des  Frankenthaler  Kanals,

c)  die  im  Bereiche  der  staatlichen  Verkehrsanstalten  auszuführenden  Bauten  einschließlich
  des  Baues  neuer  staatlicher  Eisenbahnlinien,

d)  die  staatlichen  Straßen=  und  Brückenbauten,

e)  die  Wasserbauten  an  den  öffentlichen  Gewässern  und  den  von  den  Staatsministerien
  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten  zu  bezeichnenden  Privatflüssen
und  Bächen,

t)  die  Erbauung  staatlicher  Schiffahrtskanäle.

(2)  Die  in  §  2  Ziff.  1  a  der  Verordnung  vom  1.  Dezember  1871,  die  Formation
der  K.  Staatsministerien  betreffend  (RBl.  S.  1833),  aufgeführten  Geschäfte  einschließlich