Erster Teil. Gerichtsverfafsung. 88 54, 55. 53
4) Der Gerichtsherr allein hat über das Verhindertsein
der Richter und über ein Abveichen von der festgestellten
Reihenfolge 88 befinden. RMGer. II. 30. Nov. 1901. E. 2, 76.
Vgl. aber 8 A. 1.
Zur Abänderung der die Offizierrichter des (Oberkriegs-)
Gerichts berufenden gerichtsherrlichen Verfügung bedarf es
einer neuerlichen Willenserklärung des Gerichtsherrn und der
Zustimmung des richterlichen Militärjustizbeamten im Sinne
des § 97 MStr#.
Ist diese Willensübereinstimmung auch nur mündlich festgestellt
und darnach durch Tagesbefehl die Berufung der Richter
erfolgt, so kann es nicht als ungesetzlich bezeichnet werden,
wenn diese Willensübereinstimmung erst später durch eine nach
—* Mötr G. unterzeichnete Gerfügzung des Gerichtsherrn
chriftlich niedergelegt wird. RMGer. II. 24. Juni 1905. E. 9,31.
54. Hinsichtlich der Bildung der Kriegsgerichte
stehen den in den §§ 50, 51 bezeichneten Dienstgraden
die entsprechende Dienstgrade der Marine gleich.!)) Ein
Korvettenkapitän steht einem Major oder einem Oberstlieutenant
gleich.2)
1) Vgl. 5 50 A. 1.
2) Diese Bestimmung wird nicht dadurch berührt, daß
eine Zwischenstufe zwischen Korvettenkapitän und Kapitän zur
See — der Fregattenkapitän — eingefügt ist. Immerhin erscheint
es aber angemessen, wenn angängig, Fregattenkapitäne
an Stelle der Oberstleutnants zu kommandieren.
55. Ist der Angeklagte ein Sanitätsoffizier oder ein
Ingenieur des Soldatenstandes 1) oder ein Militärbeamter,
so erfolgt die Bildung des Kriegsgerichts unter
Berücksichtigung des Ranges?) des Angeklagten nach
Maßgabe des § 50.3) Es sind jedoch dem Range des
Angeklagten entsprechend in den Fällen des § 50 an
Stelle der zwei Offiziere des niedrigsten Dienstgrades
zwei Sanitätsoffiziere, zwei Ingenieure des Soldatenstandes
oder zwei obere Militärbeamte und in den Fällen
des § 51 an Stelle des Offiziers des niedrigsten Dienstgrades
ein Sanitätsoffizier, ein Ingenieur des Soldaten-