Volltext : Militärstrafgerichtsordnung.

Erster  Teil.  Gerichtsverfafsung.  88  54,  55.  53

4)  Der  Gerichtsherr  allein  hat  über  das  Verhindertsein

der  Richter  und  über  ein  Abveichen  von  der  festgestellten
Reihenfolge  88  befinden.  RMGer.  II.  30.  Nov.  1901.  E.  2,  76.
Vgl.  aber  8  A.  1.
Zur  Abänderung  der  die  Offizierrichter  des  (Oberkriegs-)
Gerichts  berufenden  gerichtsherrlichen  Verfügung  bedarf  es
einer  neuerlichen  Willenserklärung  des  Gerichtsherrn  und  der
Zustimmung  des  richterlichen  Militärjustizbeamten  im  Sinne
des  §  97  MStr#.

Ist  diese  Willensübereinstimmung  auch  nur  mündlich  festgestellt
  und  darnach  durch  Tagesbefehl  die  Berufung  der  Richter
erfolgt,  so  kann  es  nicht  als  ungesetzlich  bezeichnet  werden,
wenn  diese  Willensübereinstimmung  erst  später  durch  eine  nach
—*  Mötr  G.  unterzeichnete  Gerfügzung  des  Gerichtsherrn
chriftlich  niedergelegt  wird.  RMGer.  II.  24.  Juni  1905.  E.  9,31.

54.  Hinsichtlich  der  Bildung  der  Kriegsgerichte
stehen  den  in  den  §§  50,  51  bezeichneten  Dienstgraden
die  entsprechende  Dienstgrade  der  Marine  gleich.!))  Ein
Korvettenkapitän  steht  einem  Major  oder  einem  Oberstlieutenant
  gleich.2)

1)  Vgl.  5  50  A.  1.

2)  Diese  Bestimmung  wird  nicht  dadurch  berührt,  daß
eine  Zwischenstufe  zwischen  Korvettenkapitän  und  Kapitän  zur
See  —  der  Fregattenkapitän  —  eingefügt  ist.  Immerhin  erscheint
  es  aber  angemessen,  wenn  angängig,  Fregattenkapitäne
an  Stelle  der  Oberstleutnants  zu  kommandieren.

55.  Ist  der  Angeklagte  ein  Sanitätsoffizier  oder  ein
Ingenieur  des  Soldatenstandes  1)  oder  ein  Militärbeamter,
  so  erfolgt  die  Bildung  des  Kriegsgerichts  unter
Berücksichtigung  des  Ranges?)  des  Angeklagten  nach
Maßgabe  des  §  50.3)  Es  sind  jedoch  dem  Range  des
Angeklagten  entsprechend  in  den  Fällen  des  §  50  an
Stelle  der  zwei  Offiziere  des  niedrigsten  Dienstgrades
zwei  Sanitätsoffiziere,  zwei  Ingenieure  des  Soldatenstandes
  oder  zwei  obere  Militärbeamte  und  in  den  Fällen
des  §  51  an  Stelle  des  Offiziers  des  niedrigsten  Dienstgrades
  ein  Sanitätsoffizier,  ein  Ingenieur  des  Soldaten-