Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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die im § 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarleit bezeichneten Strafsachen gelten. Es 
findet daher auch der I§9 des bezeichneten Gesetzes Anwendung, wonach in dem Falle, daß die 
Buziehung von vier Beisitzern nicht ausführbar ist, die Zuziehung von zwei Beisitzern genügen 
soll. Dieser Fall wird auch dann als gegeben anzusehen sein, wenn in Folge der Zuziehung 
von vier Beisigern in erster Instanz nach Lage der Verhältnisse eine ausreichende Zahl von 
Beisitzern für die eventuelle Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht verwendbar bliebe, da 
bei dem Ober-Gericht (§ 4 der Verordnung) eine Verminderung der Zahl von vier Beisitzern 
unstatthaft ist, die Personen aber, welche in erster Instanz als Beisitzer mitgewirkt haben, von 
der Mitwirkung in der Berufungsinstanz ausgeschlossen sind. 
3. In Schwurgerichtssachen muß der Angeklagte sowohl in der ersten, als in der 
zweiten Instanz einen Vertheidiger haben (Strafprozeßordnung § 140, Absatz 1, § 13, Absatz 4, 
der Verordnung). 
In diesen Sachen und ebenso in den Fällen, in welchen nach § 140, Absatz 2, der 
Strasprozeßordnung die Vertheidigung eine nothwendige ist, ist dem Beschuldigten, welcher einen 
Vertheidiger noch nicht gewäht hat, ein solcher von Amtswegen zu bestellen, sobald das Haupt- 
verfahren eröffnet wird. Beim Mangel geeigneter, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft 
zugelassener Personen ist als Vertheidiger ein anderer achtbarer Gerichtseingesessener zu bestellen. 
4. Auf das Strafverfahren in der Berufungsinstanz finden, soweit nicht in den 
S#§ 36 bis 40 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit und in den §§ 4 und 13 der 
Verordnung etwas Anderes bestimmt ist, die Vorschriften des dritten Abschnitts im dritten 
Buche der Strafprozeßordnung Anwendung. Da die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft 
nicht stattfindet, so erfolgt im Falle der Einlegung der Berufung die Uebersendung der Akten 
(Strasprozeßordnung * 362, Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit § 39) unmittelbar an das 
Ober-Gericht. 
5. Soweit nach der Vorschrift des § 420 der Strafprozeßordnung vor Erhebung der 
Privatklage wegen Beleidigungen nachgewiesen werden muß, daß die Sühne erfolglos versucht 
worden, ist für diesen Vergleichsversuch der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte 
Beamte zuständig. Derselbe kann mit der Vornahme solcher Versuche andere Personen allgemein 
oder im einzelnen Falle beauftragen. 
Erscheint der Beschuldigte in dem zur Sühneverhandlung bestimmten Termine nicht, 
so wird angenommen, daß er sich auf die Sühneverhandlung nicht einlassen wolle. Eine 
Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Sühneverhandlung kann nur ertheilt werden, wenn 
der Antragsteller im Termin erschienen ist. Kommt im Termin ein Vergleich zu Stande, so 
ist derselbe zu Protokoll festzustellen. 
§9. 
Kostenwesen. 
Zu § 15 der Verordnung.) 
1. In den Rechtssachen, auf welche die Civilprozesordnung, die Konkursordnung oder 
prozeßordnung Anwendung finden, werden die wirklich aufgewendeten Auslagen erhoben. 
Die Gebühren der zeugen und Sachverständigen, sowie die Tagegelder und Reisekosten der 
Gerichtsbeamten werden in jedem einzelnen Falle unter Berücksichtigung der Umstände 
desselben festgesetzt. 
Außerdem werden in den bezeichneten Rechtssachen Gebühren nach Maßgabe des an- 
gehängten Tarifs erhoben. 
Bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare Auslagen ver- 
bunden sind, kann, in Strafsachen jedoch nur, soweit es sich um das Verfahren auf erhobene 
Privattlage handelt, dem Antragsteller die Zahlung eines zur Deckung der Auslagen erforder- 
lichen Vorschusses auferlegt werden. Die Ausführung der Zwangsvollstrechung (§ 7, Nr. 7, 
die Straf
	        
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