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die im § 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarleit bezeichneten Strafsachen gelten. Es
findet daher auch der I§9 des bezeichneten Gesetzes Anwendung, wonach in dem Falle, daß die
Buziehung von vier Beisitzern nicht ausführbar ist, die Zuziehung von zwei Beisitzern genügen
soll. Dieser Fall wird auch dann als gegeben anzusehen sein, wenn in Folge der Zuziehung
von vier Beisigern in erster Instanz nach Lage der Verhältnisse eine ausreichende Zahl von
Beisitzern für die eventuelle Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht verwendbar bliebe, da
bei dem Ober-Gericht (§ 4 der Verordnung) eine Verminderung der Zahl von vier Beisitzern
unstatthaft ist, die Personen aber, welche in erster Instanz als Beisitzer mitgewirkt haben, von
der Mitwirkung in der Berufungsinstanz ausgeschlossen sind.
3. In Schwurgerichtssachen muß der Angeklagte sowohl in der ersten, als in der
zweiten Instanz einen Vertheidiger haben (Strafprozeßordnung § 140, Absatz 1, § 13, Absatz 4,
der Verordnung).
In diesen Sachen und ebenso in den Fällen, in welchen nach § 140, Absatz 2, der
Strasprozeßordnung die Vertheidigung eine nothwendige ist, ist dem Beschuldigten, welcher einen
Vertheidiger noch nicht gewäht hat, ein solcher von Amtswegen zu bestellen, sobald das Haupt-
verfahren eröffnet wird. Beim Mangel geeigneter, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft
zugelassener Personen ist als Vertheidiger ein anderer achtbarer Gerichtseingesessener zu bestellen.
4. Auf das Strafverfahren in der Berufungsinstanz finden, soweit nicht in den
S#§ 36 bis 40 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit und in den §§ 4 und 13 der
Verordnung etwas Anderes bestimmt ist, die Vorschriften des dritten Abschnitts im dritten
Buche der Strafprozeßordnung Anwendung. Da die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft
nicht stattfindet, so erfolgt im Falle der Einlegung der Berufung die Uebersendung der Akten
(Strasprozeßordnung * 362, Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit § 39) unmittelbar an das
Ober-Gericht.
5. Soweit nach der Vorschrift des § 420 der Strafprozeßordnung vor Erhebung der
Privatklage wegen Beleidigungen nachgewiesen werden muß, daß die Sühne erfolglos versucht
worden, ist für diesen Vergleichsversuch der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte
Beamte zuständig. Derselbe kann mit der Vornahme solcher Versuche andere Personen allgemein
oder im einzelnen Falle beauftragen.
Erscheint der Beschuldigte in dem zur Sühneverhandlung bestimmten Termine nicht,
so wird angenommen, daß er sich auf die Sühneverhandlung nicht einlassen wolle. Eine
Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Sühneverhandlung kann nur ertheilt werden, wenn
der Antragsteller im Termin erschienen ist. Kommt im Termin ein Vergleich zu Stande, so
ist derselbe zu Protokoll festzustellen.
§9.
Kostenwesen.
Zu § 15 der Verordnung.)
1. In den Rechtssachen, auf welche die Civilprozesordnung, die Konkursordnung oder
prozeßordnung Anwendung finden, werden die wirklich aufgewendeten Auslagen erhoben.
Die Gebühren der zeugen und Sachverständigen, sowie die Tagegelder und Reisekosten der
Gerichtsbeamten werden in jedem einzelnen Falle unter Berücksichtigung der Umstände
desselben festgesetzt.
Außerdem werden in den bezeichneten Rechtssachen Gebühren nach Maßgabe des an-
gehängten Tarifs erhoben.
Bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare Auslagen ver-
bunden sind, kann, in Strafsachen jedoch nur, soweit es sich um das Verfahren auf erhobene
Privattlage handelt, dem Antragsteller die Zahlung eines zur Deckung der Auslagen erforder-
lichen Vorschusses auferlegt werden. Die Ausführung der Zwangsvollstrechung (§ 7, Nr. 7,
die Straf