Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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amtlicherseits  zugefügten  Unrechts  geschehen  ist,  namentlich  bei
schweren  Fehlgriffen  der  Strafjustiz,  so  bleibt  dieser  Modus  doch
immer  nur  ein  Nothbehelf,  welcher  ein  auf  fester  gesetzlicher
Grundlage  beruhendes  und  von  dem  Prinzipe  der  Rechtspflicht
des  Staates  zur  Schadloshaltung  ausgehendes  Verfahren  nicht  zu
ersetzen  vermag.  Möge  eine  nicht  zu  ferne  Zukunft  hier  Wandel
bringen!  Möge  recht  bald  auch  bei  unseren  massgebenden  Factoren
  sich  allgemein  die  Erkenntniss  festsetzen,  dass  die  Anerkennung
der  Entschädigungspflicht  des  Staates  eines  derjenigen  Mittel  ist,
welches  zur  Befestigung  der  Staatstreue  dient,  zur  Hintanhaltung
von  Empfindungen,  die  den  subversiven  Bestrebungen  der  Bekämpfer
der  heutigen  staatlichen  Ordnung  neue  Anhänger  zuzuführen  geeignet
  sind.

In  der  kurzen  Spanne  Zeit,  welche  seit  der  Abfassung  des
vorstehenden  Aufsatzes  bis  zu  seiner  Veröffentlichung  im  „Archiv“
verflossen  ist,  hat  der  besprochene  Gesetzentwurf  bereits  die  Genehmigung
  des  österreichischen  Herrenhauses  gefunden.  Einige
Abweichungen  von  den  Beschlüssen  des  Abgeordnetenhauses
machen  es  freilich  zur  Nothwendigkeit,  dass  sich  das  letztere  nochmals
  mit  der  Sache  befasst?*).  Auch  in  Deutschland  ist  inzwischen
unsere  der  gesetzlichen  Regelung  so  dringend  bedürftige  Frage
von  Neuem  Gegenstand  parlamentarischer  Erörterungen  gewesen,
leider  wiederum  mit  einem  negativen  Resultat.  Vertröstet  ist  auf
die  Zeit  der  Revision  der  Strafprocessordnung,  wo  diese  Frage
ebenso  funditus  erörtert  werden  solle,  wie  diejenige  der  Einführung
der  Berufung  gegen  erstinstanzliche  Strafkammerurtheile  ®).

2)  S.  Die  Verhandlungen  des  österreichischen  Herrenhauses  vom
26.  Januar  d.  J.  (18.  Sitzung).

An  den  Verhandlungen  betheiligte  sich  auch  mit  einer  eindrucksvollen
Rede  der  österreichische  Justizminister  Graf  Schönborn.

2)  S.  Die  Verhandlungen  des  deutschen  Reichstages  vom  11.  Februar
d.  J.  (169,  Sitzung).