Contents : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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und  sind  desshalb  vielleicht  durch  Interpretation  zu  beseitigen.
Sollten  sie  sich  anderseits  aber  auch  „nach  dem  im  Gesetze  objektivirten
  gesetzgeberischen  Willen“  (REum)  als  zutreffend  begründen
  lassen,  so  wären  damit  doch  nur  vereinzelte  Gründe  für
seine  Ansicht  gewonnen,  die  neben  den  zahlreichen  und  gewichtigen
  Gründen  dagegen  zurücktreten  müssten.  Eine  eingehende
Würdigung  der  Reum’schen  Auffassung  würde  den  zur  Verfügung
stehenden  Raum  überschreiten,  und  es  kann  davon  um  so  eher
abgesehen  werden,  als  diese  Auffassung  auf  die  uns  beschäftigende
  Frage  keine  Antwort  ertheilt,  die  sich  nicht  auch  begründen
  liesse  von  dem  herrschenden  Standpunkt  aus,  dass  nämlich
die  Arbeitsordnung  lediglich  ein  Vertragsentwurf  sei,  der  „die
Bedingungen  aufstellt,  welche  der  Arbeitgeber  den  bei  ihm  Beschäftigung
  suchenden  Arbeitern  anbietet“  (Motive).  Freilich
kann  man  auch  von  dieser  einen  Grundlage  aus  zu  sehr  verschiedenen
  Ergebnissen  gelangen.

Zunächst  ist  hierbei  vor  allzu  weitgehenden  Folgerungen  aus
der  Vertragstheorie  zu  warnen.  So  ist  jedenfalls  die  Ansicht  zu
verwerfen,  der  Arbeiter  müsse,  um  an  die  Arbeitsordnung  gebunden
  zu  sein,  vor  Eintritt  in  die  Beschäftigung  Kenntniss  von
ihrem  Inhalt  genommen  haben.  Denn  dass  Verträge  gültig  zu
Stande  kommen  können,  auch  wenn  eine  Partei  die  Bedingungen
zum  grössten  Theil  nicht  kennt,  bedarf  keiner  Begründung  mehr;
es  sei  nur  auf  die  Verträge  hingewiesen,  die  alltäglich  mit  der
Post  oder  mit  Eisenbahnen  abgeschlossen  werden,  ohne  dass  auch
nur  einem  kleinen  Theile  der  betheiligten  Privatpersonen  die  für
diese  Verträge  maassgebende  Post-  oder  Verkehrsordnung  bekannt
wäre.  Von  dieser  allgemeinen  Erwägung  aus  könnte  man  es  also  für
ausreichend,  aber  auch  für  erforderlich  erklären,  wenn  der  Arbeiter
die  Beschäftigung  beginnt,  nachdem  ihm  nur  bekannt  geworden,
dass  eine  Arbeitsordnung  für  den  Betrieb  überhaupt  erlassen  ist.
Er  würde  ihren  Inhalt  durch  den  Beginn  der  Beschäftigung  einstweilen
  genehmigt  und  für  sich  als  verbindlich  anerkannt  haben.