Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

(∆  496  )

97.)  Verordnung,
das  Arbeitshaus  für  weibliche  Sträflinge  zu  Schloß  Hubertusburg  betreffend;
vom  24sten  December  1838.

Durch  die  Verordnung,  einige  transitorische  Bestimmungen  uͤber  die  Anwendung  des
Criminalgesetzbuchs  und  des  Gesetzes  wegen  einiger  Abaͤnderungen  in  dem  Verfahren  in
Untersuchungssachen  betreffend,  vom  31sten  Maͤrz  1838,  §  11  ist  bestimme,  daß,  bis
das  zu  errichtende  besondre  Arbeitshaus  fuͤr  weibliche  Verbrecher  in  Hubertusburg  vollendet
sein  wird,  diesenigen  Weibspersonen,  gegen  welche  auf  Arbeikshausstrafe  erkannt  wird,  dieselbe
  in  dem  Correctionshause  in  Waldheim  zu  verbüßen  haben.  Da  jedoch  nunmehr  die
Einrichtung  des  Arbeikshauses  zu  Hubertusburg  vollendec  ist,  und  die  gegenwärtig  zu  Waldbeim
  befindlichen  Sträflinge  weiblichen  Geschlechts  den  Z1sten  December  dieses  Jahres  dabin
  werden  versetzt  werden,  so  haben  sämmtliche  Criminalgerichesbehörden  von  diesem  Tage
an  Weibspersonen,  welchen  Arbeitshausstrafe  zuerkannt  ist,  nicht  weiker  nach  Waldheim,
sondern  direct  nach  Hubertusburg  kransportiren  zu  lassen.

Dresden,  den  24sten  December  1838.
Ministerium  der  Justiz.

von  Koenneritz.
Hausmann.

 

Berichtigung.

In  der  im  20ften  Stücke  dieses  Blattes  91  abgedruckten  Verordnung  vom  6ten  December
d.  J.  ist  Seite  483,  Zeile  2  v.  u.  statt  „Verordnung  vom  22sten  November  1835“
zu  lesen:  „Verordnung  vom  25sten  November  1835.“

 

4  Letzte  Absendung:  am  5ten  Januar  1839.