Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

207

von  mehr  als  18  bis  zu  22  Jahren  /,
22  *7  n  26  n  ½¾6
7y  ’  7  26  7  n  30  *½  ½%
„  „  „  30  „  „  34  „  "
*—  *i  *#  34  *  38  n  2
der  in  Art.  19  bestimmten  Witwenpension  beträgt.

Ist  die  Witwe  mehr  als  achtunddreißig  Jahre  jünger  als  der  verstorbene  Ehemann,
so  erhält  sie  überhaupt  keine  Pension.  Die  Altersverschiedenheit  wird  nach  den  Geburtstagen
  berechnet.  Auf  die  Höhe  der  Pensionen  der  Waisen  haben  die  der  Witwe  gemachten
  Abzüge  keinen  Einfluß.

Art.  21.
Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  hört  auf:

a)  für  die  Witwe  mit  demjenigen  Tage,  an  welchem  sie  stirbt  oder  sich  wieder  verheiratet;


b)  für  jedes  Kind  mit  demjenigen  Tage,  an  welchem  dasselbe  das  achtzehnte  Lebensjahr
  zurücklegt,  heiratet,  durch  Dispensation  volljährig  wird  oder  stirbt.
Art.  22.

Das  Recht  auf  den  Bezug  einer  Witwen=  und  Waisenpension  ruht,  wenn  die  berechtigte
  Person  das  deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zu  etwaiger  Wiedererlangung  desselben.

Vierter  Abschnitt.
Anweisung  und  Ausbezahlung  der  Pensionen.
Art.  23.

Die  Anweisung  der  Ruhegehalte  und  der  Bewilligungen  für  die  Hinterbliebenen
erfolgt  bei  den  Ortsvorstehern,  den  Verwaltungsaktuaren,  den  Beamten  der  Amtskörperschaften
  und  der  Landarmenverbände,  sowie  den  in  Art.  3  Abs.  2  bezeichneten  Beamten

durch  die  Kreisregierung,  bei  den  übrigen  Gemeindebeamten  durch  die  zur  Wahl  der  betreffenden
  Beamten  zuständige  Behörde.