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von mehr als 18 bis zu 22 Jahren /,
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der in Art. 19 bestimmten Witwenpension beträgt.
Ist die Witwe mehr als achtunddreißig Jahre jünger als der verstorbene Ehemann,
so erhält sie überhaupt keine Pension. Die Altersverschiedenheit wird nach den Geburtstagen
berechnet. Auf die Höhe der Pensionen der Waisen haben die der Witwe gemachten
Abzüge keinen Einfluß.
Art. 21.
Das Recht auf den Bezug der Pension hört auf:
a) für die Witwe mit demjenigen Tage, an welchem sie stirbt oder sich wieder verheiratet;
b) für jedes Kind mit demjenigen Tage, an welchem dasselbe das achtzehnte Lebensjahr
zurücklegt, heiratet, durch Dispensation volljährig wird oder stirbt.
Art. 22.
Das Recht auf den Bezug einer Witwen= und Waisenpension ruht, wenn die berechtigte
Person das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger Wiedererlangung desselben.
Vierter Abschnitt.
Anweisung und Ausbezahlung der Pensionen.
Art. 23.
Die Anweisung der Ruhegehalte und der Bewilligungen für die Hinterbliebenen
erfolgt bei den Ortsvorstehern, den Verwaltungsaktuaren, den Beamten der Amtskörperschaften
und der Landarmenverbände, sowie den in Art. 3 Abs. 2 bezeichneten Beamten
durch die Kreisregierung, bei den übrigen Gemeindebeamten durch die zur Wahl der betreffenden
Beamten zuständige Behörde.