Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

Steht  einem  Dritten  das  Verlagsrecht  2c.  186

welcher  die  entgegengesetzte  Ansicht  entwickelt
  ist.

Ganz  im  Sinne  dieser  entgegengesetzten  Ansicht
  wurde  seitdem  der  dort  erwähnte  Fall  bei
dem  obersten  Gerichtshofe  des  Reichs  dahin  entschieden
  1):

„daß  die  beklagte  Buchhandlung  schuldig  sey,

„dem  Kläger  den  durch  Verbreitung  des  Ab-„drucks

  seiner  Vorträge  zugefügten  Schaden,

„nach  dessen  vorgängiger  Liquidation,  zu  ver-„Lüten.



Die  Entschei  ungsgründe  dieses  interessanten
Erkenntnisses  sind:

Schon  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen
erscheint  jede  ohne  Wissen  und  Zustimmuug  des
Berechtigten  unternommene  Veröffentlichung  und
Verbreitung  literarischer  Werke,  sey  solche  mittels
Nachdrucks  oder  sonstiger  Vervielfältigung  auf  mechanischem
  Wege  geschehen,  als  eine  die  Rechte
des  Autors  oder  des  rechtmäßigen  Verlegers  beeinköchtigende
  und  verletzende,  und  darum  unerlaubte
Handlung.

Insbesondere  ist  auch  in  der  Wahl-Kapitulation
  des  Kaisers  Leopold  II.,  in  dem  Restripte
vom  26.  September  1803  und  in  der  Bundesakte
  vom  Jahre  1815,  worauf  sich  in  den  Entscheldungsgründen
  des  Richters  secundac  bezogen  ist,
der  Bücher-Nachdruck,  wenn  gleich  dort  befondere
Strafen  hierauf  noch  nicht  festgesetzt  sind,  als  ein
rechtswidriges,  unerlaubtes  Umernehmen  namentlich
  bezeichnet  und  erklärt.  Was  aber  vom  Bücher
  =  Nachdrucke  gilt,  findet  ganz  unzweifelhaft
auch  auf  jede  andere  ohne  Wissen  und  Genehmi-1)

  OAG.  Erkenntniß  vom  20.  Januer  1841.  Reg.  Nr.
1337  /26.  Das  Geset  vom  April  1840  kom  bei
Beurtheilung  dieses  4Atern  Falles  nicht  ur  Anwendung-