Steht einem Dritten das Verlagsrecht 2c. 186
welcher die entgegengesetzte Ansicht entwickelt
ist.
Ganz im Sinne dieser entgegengesetzten Ansicht
wurde seitdem der dort erwähnte Fall bei
dem obersten Gerichtshofe des Reichs dahin entschieden
1):
„daß die beklagte Buchhandlung schuldig sey,
„dem Kläger den durch Verbreitung des Ab-„drucks
seiner Vorträge zugefügten Schaden,
„nach dessen vorgängiger Liquidation, zu ver-„Lüten.
Die Entschei ungsgründe dieses interessanten
Erkenntnisses sind:
Schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
erscheint jede ohne Wissen und Zustimmuug des
Berechtigten unternommene Veröffentlichung und
Verbreitung literarischer Werke, sey solche mittels
Nachdrucks oder sonstiger Vervielfältigung auf mechanischem
Wege geschehen, als eine die Rechte
des Autors oder des rechtmäßigen Verlegers beeinköchtigende
und verletzende, und darum unerlaubte
Handlung.
Insbesondere ist auch in der Wahl-Kapitulation
des Kaisers Leopold II., in dem Restripte
vom 26. September 1803 und in der Bundesakte
vom Jahre 1815, worauf sich in den Entscheldungsgründen
des Richters secundac bezogen ist,
der Bücher-Nachdruck, wenn gleich dort befondere
Strafen hierauf noch nicht festgesetzt sind, als ein
rechtswidriges, unerlaubtes Umernehmen namentlich
bezeichnet und erklärt. Was aber vom Bücher
= Nachdrucke gilt, findet ganz unzweifelhaft
auch auf jede andere ohne Wissen und Genehmi-1)
OAG. Erkenntniß vom 20. Januer 1841. Reg. Nr.
1337 /26. Das Geset vom April 1840 kom bei
Beurtheilung dieses 4Atern Falles nicht ur Anwendung-