II. Abschnitt.
Subjektives Recht und Rechtsordnung.
1. Allgemeines.
8 55.
Die Rechtsordnung hat die Aufgabe, 1. die Rechte zu
verwirklichen, sie nötigenfalls sicher zu stellen und die entgegenstehenden
Hindernisse zu überwinden und 2, für ihre
Feststellung zu sorgen. Von diesen zwei Aufgaben wird die
letztere unmittelbar durch den Prozeß erledigt. Bei den
ersteren zwei schiebt sich ein weiteres Element ein, der
Anspruch und die Anspruchsentgegnung: Einrede, Anfechtung,
Aufrechnung.
2. Anspruch.
a) Verwirklichungsansprüche.
8 56.
I. Ansprüche sind Verwirklichungsansprüche, Ansprüche
auf Beihülfe zur Verwirklichung und Sicherungsansprüche.
Der Verwirklichungsanspruch geht dahin,
daß ein mit dem Recht im Widerspruch stehender Zustand
umgeändert werde in einen der Rechtsordnung entsprechenden;
der Sicherungsanspruch zielt dahin, daß für die künftige
Verwirklichung eine Sicherheit geleistet werde; die Beihülfeansprüche
sollen mehr oder minder die Hindernisse hinwegräumen,
die der Verwirklichung der Rechte im Wege stehen.
Der Anspruch ist nicht etwa ein selbständiges Recht,
sondern eine aus dem Recht abgeleitete Befugnis: die Befugnis,
Verwirklichung, Verwirklichungsunterstützung oder Sicherheit
zu verlangen. Zunächst ist von denVerwirklichungsansprüchen
zu handeln.
Die Entdeckung des Anspruchs und namentlich die Ausscheidung
des Begriffs gegenüber der so verschiedenartigen