thumbs : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

II.  Abschnitt.
Subjektives  Recht  und  Rechtsordnung.

1.  Allgemeines.
8  55.

Die  Rechtsordnung  hat  die  Aufgabe,  1.  die  Rechte  zu
verwirklichen,  sie  nötigenfalls  sicher  zu  stellen  und  die  entgegenstehenden
  Hindernisse  zu  überwinden  und  2,  für  ihre
Feststellung  zu  sorgen.  Von  diesen  zwei  Aufgaben  wird  die
letztere  unmittelbar  durch  den  Prozeß  erledigt.  Bei  den
ersteren  zwei  schiebt  sich  ein  weiteres  Element  ein,  der
Anspruch  und  die  Anspruchsentgegnung:  Einrede,  Anfechtung,
Aufrechnung.

2.  Anspruch.
a)  Verwirklichungsansprüche.
8  56.

I.  Ansprüche  sind  Verwirklichungsansprüche,  Ansprüche
  auf  Beihülfe  zur  Verwirklichung  und  Sicherungsansprüche.
  Der  Verwirklichungsanspruch  geht  dahin,
daß  ein  mit  dem  Recht  im  Widerspruch  stehender  Zustand
umgeändert  werde  in  einen  der  Rechtsordnung  entsprechenden;
der  Sicherungsanspruch  zielt  dahin,  daß  für  die  künftige
Verwirklichung  eine  Sicherheit  geleistet  werde;  die  Beihülfeansprüche
  sollen  mehr  oder  minder  die  Hindernisse  hinwegräumen,
  die  der  Verwirklichung  der  Rechte  im  Wege  stehen.

Der  Anspruch  ist  nicht  etwa  ein  selbständiges  Recht,
sondern  eine  aus  dem  Recht  abgeleitete  Befugnis:  die  Befugnis,
Verwirklichung,  Verwirklichungsunterstützung  oder  Sicherheit
zu  verlangen.  Zunächst  ist  von  denVerwirklichungsansprüchen
zu  handeln.

Die  Entdeckung  des  Anspruchs  und  namentlich  die  Ausscheidung
  des  Begriffs  gegenüber  der  so  verschiedenartigen