Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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*l 18. 
Von den einschlägigen Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches sollen im Uebrigen 
hervorgehoben werden: 
„§ 277. Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder 
als eine andere approbirte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen 
solcher Personen ein Zeugniß über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand 
ausstellt oder ein derarliges echtes Zeugniß versälscht und davon zur Täuschung 
von Behörden Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
„§ 278. Aerzte und andere approbirte Medizinalpersonen, welche ein 
unrichtiges Zeugniß über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche 
bei einer Behörde wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Gefängniß von 
einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft. 
„§ 279. Wer, um eine Behörde über seinen oder eines Anderen Gesund- 
heitszustand zu täuschen, von einem Zeugniß der in 8§ 277 und 278 bezeichneten 
Art Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
„§ 280. Neben einer nach Vorschrift der §§ 277 bis 279 erkannten 
Gefängnißstrase kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkaunt werden.“ 
8 10. 
Die in dieser Ordnung enthaltenen Strafbestimmungen finden keine Anwendung, wenn 
der Schiffer unter Aufwendung ordentlicher Sorgfalt wegen Seenoth oder sonstiger unmittel- 
barer Gefahr für Schiff, Passagiere und Ladung den Vorschriften dieser Ordnung zuwider- 
gehandelt hat. 
8 20. 
Dem Schiffer steht es frei, sich den nach Maßgabe dieser Ordnung ihn treffenden 
Quarantänemaßregeln vorbehaltlich seiner Verpflichtung zur Zahlung der bereits entstandenen 
Gebühren und Koslen dadurch zu entziehen, daß er ohne Aufnahme des Verkehrs wieder in 
See geht und das Schutzgebiet endgültig verläßt. 
8 21. 
Für die durch den Beamten bewirkte Besichtigung eines Schiffes (88 4 ff.) hat der 
Schiffer zu entrichten: 
1. bei einem Raumgehalt bis zu einhundertfünfzig Tons (Brutto) 
eine Gebühr vo# ). zzwanzig Mark 
2. bei einem Naungehalt bis zu auss Tons *r eine 
Gebühr von . .. .dreißig Mark 
3. bei einem Naungehalt von ehr als r Tons GBrulio) 
eine Gebühr von . .. . . vierzig Mark 
Von der Enlrichtung dieser Gebähr. sind die ber Neu- -umen= Kompagnie gehörigen 
oder von ihr gecharterten Postdampfer frei. 
8 22. 
Tritt bei der Abhaltung einer Quarantäne ein Arzt im Auftrage des Beamten in 
Thätigkeit, so ist für denselben eine nach den für die ärztliche Praxis maßgebenden Säßen zu 
berechnende Vergütung, welche durch den Beamten festzusetzen ist, vom Schiffer zu erheben. 
Für den Fall, daß ein Heilgehülfe in Funktion tritt, finden die Vorschriften des vor- 
stehenden Absatzes unter Heruntersehuung der Gebühr Anwendung.
	        
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