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*l 18.
Von den einschlägigen Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches sollen im Uebrigen
hervorgehoben werden:
„§ 277. Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder
als eine andere approbirte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen
solcher Personen ein Zeugniß über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand
ausstellt oder ein derarliges echtes Zeugniß versälscht und davon zur Täuschung
von Behörden Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
„§ 278. Aerzte und andere approbirte Medizinalpersonen, welche ein
unrichtiges Zeugniß über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche
bei einer Behörde wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Gefängniß von
einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.
„§ 279. Wer, um eine Behörde über seinen oder eines Anderen Gesund-
heitszustand zu täuschen, von einem Zeugniß der in 8§ 277 und 278 bezeichneten
Art Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
„§ 280. Neben einer nach Vorschrift der §§ 277 bis 279 erkannten
Gefängnißstrase kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkaunt werden.“
8 10.
Die in dieser Ordnung enthaltenen Strafbestimmungen finden keine Anwendung, wenn
der Schiffer unter Aufwendung ordentlicher Sorgfalt wegen Seenoth oder sonstiger unmittel-
barer Gefahr für Schiff, Passagiere und Ladung den Vorschriften dieser Ordnung zuwider-
gehandelt hat.
8 20.
Dem Schiffer steht es frei, sich den nach Maßgabe dieser Ordnung ihn treffenden
Quarantänemaßregeln vorbehaltlich seiner Verpflichtung zur Zahlung der bereits entstandenen
Gebühren und Koslen dadurch zu entziehen, daß er ohne Aufnahme des Verkehrs wieder in
See geht und das Schutzgebiet endgültig verläßt.
8 21.
Für die durch den Beamten bewirkte Besichtigung eines Schiffes (88 4 ff.) hat der
Schiffer zu entrichten:
1. bei einem Raumgehalt bis zu einhundertfünfzig Tons (Brutto)
eine Gebühr vo# ). zzwanzig Mark
2. bei einem Naungehalt bis zu auss Tons *r eine
Gebühr von . .. .dreißig Mark
3. bei einem Naungehalt von ehr als r Tons GBrulio)
eine Gebühr von . .. . . vierzig Mark
Von der Enlrichtung dieser Gebähr. sind die ber Neu- -umen= Kompagnie gehörigen
oder von ihr gecharterten Postdampfer frei.
8 22.
Tritt bei der Abhaltung einer Quarantäne ein Arzt im Auftrage des Beamten in
Thätigkeit, so ist für denselben eine nach den für die ärztliche Praxis maßgebenden Säßen zu
berechnende Vergütung, welche durch den Beamten festzusetzen ist, vom Schiffer zu erheben.
Für den Fall, daß ein Heilgehülfe in Funktion tritt, finden die Vorschriften des vor-
stehenden Absatzes unter Heruntersehuung der Gebühr Anwendung.