Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

Eingangszoll belegt sind. 
Als nothwendige 
Voraussetzung für solche Aenderungen bezeich- 
nete die Kommission jedoch die Anstellung ein- Kaiserlichen Gonverneur von Deutsch-Ostafrita 
gehender und von ihr 
näher angegebener 
statistischer Ermittelungen. 
Der Kolonialrath 
erklärte sein Einverständniß mit diesen Be 
schlüssen. 
Herr Weber berichtete sodann über die 
Abänderungen, welche seitens der 2. Kommission 
an dem Fragebogen, 
betr. die Enqucte über 
das Sklavenwesen, 
vorgenommen seien. Sie 
so wie eine Resolution, betr. die Auffassung 
des Kolonialraths über verschiedene Straf- 
bestimmungen, betreffend den Sklavenhandel. 
Postverbindung mit dem Diktoria-##za. 
Der am 22. Dezember v. J. zwischen dem 
und der Firma Schülke & Mayr abgeschlossene 
Vertrag über die Herstellung einer Postver 
bindung zwischen Daressalam und dem Viktoria“ 
Nyanza enthält solgende Bestimmungen von 
allgemeinem Interesse. 
Die Firma Schülke & Mayr verpflichtei 
sich, vom Januar 1892 ab vorläufig auf ein 
In dieser Resolution ist es insbesondere auch 
als dringend geboten bezeichnet, 
bielung größerer Mittel gegen die Sklaven 
räuber und -Händler vorzugehen. Im Laufe 
der Verhandlung beantragte Geheimer 
Kommerzienrath Langen, durch die Behörden 
in den Schutzzebieten seststellen zu lassen, ob 
und eventnell welche gesetzlichen Bestimmungen 
zu erlassen zweckmäßig sei, um die eingeborene 
Bevölkerung zur Arbeiksleistung für öffentliche 
und private Zwecke heranzuziehen. 
trag fand ebenfalls die Zustimmung des 
Plenums, soll jedoch unabhängig von der 
die Sllaverei betreffenden Frage zur Aus- 
führung gelangen. Auf Antrag des Fürsten 
zu Hohenlohe-Langenburg wurde seitens 
des Kolonialraths der Wunsch ausgesprochen, 
daß bei der gesetzlichen Regelung des Aus- 
wanderungswesens auch auf die Hinleitung 
deutscher Auswanderer nach den dazu geeig- 
neten Theilen der deutschen Schutzgebiete 
Rücksicht genommen werde und daß unter 
dieser Voraussetung die Vorlage des Ent- 
wurfs des Auswanderungsgesetzes an den 
Kolonialrath stattfinden möge, salls der letztere 
noch vor Zusammentrilt des Reichstags zu 
einer Sitzung einberusen werden sollte. Nach- 
dem Rechtsanwalt Dr. Scharlach noch die 
Bitie ausgesprochen hatte, daß die in Kamerun 
im Bau begriffene Kai-Anlage in der Weise 
ausgedehnt werden möge, daß sie auch den 
deutschen Faktoreien zum Nutzen gereiche, was 
zugesagt wurde, schloß der Vorsigende die 
Sitzung unter dem Ausdruck des Dankes 
gegenüber den Mitgliedern. Namens der 
Leßteren daukte Fürst zu Hohenlohe-Lan 
genburg in warmen Worten dem Vor 
sitzenden, Wirklichen Geheimen Legations-Rath 
Dr. Kayser für dessen umsichtige und ener- 
gische Leitung der Verhandlungen. 
unter Auf- 
. ..· , Jahr, 
erhielten die Zustimmung des Plenums eben-; 
eine monatliche Postverbindung von 
Daressalam nach dem Victoria-Nyanza (Station 
Muanza oder Bukoba) einzurichten. 
Jedesmal am 6. eines Monats, das ersie 
Mal am 6. Januar 1892, hat die Post von 
Daressalam abzugehen und über Condoa, 
Mopapua, Tabora und zwar zunächst spätestens 
von 50 kg zu befördern. 
Der An- 
9 
ersten Male am 
innerhalb 50 Tagen in Muanza bezw. Bukoba 
einzutreffen. 
Die Firma Schülke & Mayr verpflichtet 
sich, mit jeder monatlichen Post die für das 
Innere bestimmten Postsendungen des Koaiser- 
lichen Gonvernements bis zu dem Gewichte 
Ebenso hat die 
Firma Postsendungen zu befördern, welche die- 
ses Gewicht übersteigen, doch wird ihr alsdann 
eine besondere Vergütung nach Maßgabe des 
§ 6 gewährt werden. 
Spätestens am 1. eines jeden Monats, zum 
1. März 1892, haben die 
Postboten den Rückmarsch von Bukoba nach 
Daressalam anzutreten und dort längstens in 
50 Tagen über dieselben Orle, wie die in § 2 
erwähnten, wieder einzutreffen. 
Das Kaiserliche Gonvernement wird den 
einzelnen Postbolen einen Geleitsbrief ausstellen 
und sie dem Schutze und der Unterstübung der 
Stationsvorsteher empfehlen, sowie dafür Sorge 
tragen, daß die Träger während ihres Aufent 
haltes in den Stationen ihrem Dienste durch 
sonstige Aufträge und Verwendungen in leiner 
Weise entzogen werden. 
Die Firma Schülke & Mayr verpflichtet 
sich, die Postboten durch ein in die Augen 
fallendes Abzeichen als solche kenntlich zu machen. 
Die Firma Schülke & Mayr wird die Post- 
boten mit Dienstbüchern ausstatten, welche von 
den Kaiserlichen Beamten auf den einzelnen 
Stationen einzusehen und mit einem Vermerl 
über die jedesmalige Ankunfts= und Abgangs- 
zeit zu versehen sind. 
Den Postboten wird folgende Bekannt- 
machung in Deutsch, Arabisch und Kisuaheli 
mitgegeben:
	        
Waiting...

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