Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 6. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepficht für die Gehlrn-Rückenmarkentzündung und die 
Gehirnentzündung der Pferde. S. 23 
 
(Nr. 3414.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Gehirn-Rückenmark- 
entzündung und die Gehirnentzündung der Pferde. Vom 13. Februar 1908. 
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter- 
drückung von Viehseuchen, vom 23. Juni1880/1. Mai 1894 (Reichs- Gesetzbl. 1894 S. 409) be- 
stimme ich: 
Für das Herzogtum Sachsen-Altenburg wird vom 1. März 1908 ab bis 
auf weiteres für die Gehirn-Rückenmarkentzündung (sogen. Bornasche Krankheit) 
und für die Gehirnentzündung der Pferde die Anzeigepflicht im Sinne von § 9 
des Gesetzes eingeführt. 
Berlin, den 13. Februar 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bethmann Hollweg. 
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. - Berlln, gedruckt in der Relchsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten. 
Reichs- Gesetzbl. 1908. 7 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Februar 1908.