Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 6.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepficht für die Gehlrn-Rückenmarkentzündung und die
Gehirnentzündung der Pferde. S. 23
(Nr. 3414.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Gehirn-Rückenmark-
entzündung und die Gehirnentzündung der Pferde. Vom 13. Februar 1908.
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter-
drückung von Viehseuchen, vom 23. Juni1880/1. Mai 1894 (Reichs- Gesetzbl. 1894 S. 409) be-
stimme ich:
Für das Herzogtum Sachsen-Altenburg wird vom 1. März 1908 ab bis
auf weiteres für die Gehirn-Rückenmarkentzündung (sogen. Bornasche Krankheit)
und für die Gehirnentzündung der Pferde die Anzeigepflicht im Sinne von § 9
des Gesetzes eingeführt.
Berlin, den 13. Februar 1908.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. - Berlln, gedruckt in der Relchsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
Reichs- Gesetzbl. 1908. 7
Ausgegeben zu Berlin den 18. Februar 1908.