Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Herausgegebeu in der HKolonial--Ablheilung des Auswärligen Amte.
WV. Jh#rgung. 6 J gerlin, 15. Februar 1893. 6 6 Wunmer 4.
dieie 5 erscheint am 1. und 15. jedes Monals. Derselben werden als Beihefle beigefügt die mindestens cinmal irtelifbrlich Suhinen-
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Der Vierteljabropreis fur das Kolonialblalt mit den Beihesten beträgt Merr. Ne#n abonnirt bei ollen Postämtern und Manealon —
Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Looste n Ernst Sicgfried Mitiler und Sohn, VBerlin S8W 12. Koch-
a 70, zu len.
Inhalt= Verordnung vot acherihen Kommissars fur Togo, betr. den Hendelsbetrte an Vord von Schissen a auf ef Rheden
des Togo-Gebietes Verordnung des Kaiserlichen Kommissars für Togo, betr. die Ausfuhr von Nind-
vieh S. 76. — n S. 76. Sfsoewehiungen S. 77.
Nichtamtlicher Theil: Hersonal- Nachrichten S. 77. — Verkehrs-Nachrichten S. 78. — Friedensschluß mit
den Bakokos in Kamerun S Die Handelsverhältnisse am Victoria-Nyansa S. 81. — Die gegenwärtige
Lage am Victoria-Nyansa S. Gl. — Bericht des Lehrers „eartt über die deucsche. Schule in Tanga S. 83. —
Kondpwirthschaftliche Eiation im südwestafrikanischen Schutgebe . I)verenennWattmde
1892 an Bord S. M. x- „Bussard“ i im 1 Schuggebet er geeen Guinea- Kompagnie uusgeführte Dienstreise S. 88.
— v ann der de Allchen Wassen in Ostafrik 94. Zur augenblicklichen Lage am Kilimandiaro S. 94. —
Die Missionsthätigkeit in dan deutschen kiienn S. 965. — Bekämpfung der Sklaverei S. 95. — Der Hafen
von Kamerun und seine ördliche Forksetzung S. 95. Die Handelskammer in Sansibar S. 96. — Das Go-
vernment von Sansibar S. 96. Das Nebenzollamt Moa S. 96. Verkauf von Munktion in Betschnanaland
S. 96. utzgebiet der Morshau- Inseln S. 96. — Der Etat des Nongostaates S 96. — Erklärung englischer
* über Jebu S. 97. — Zululand im Jahre 1891 S. 97. — Litterarische bBesprechungen S. 97.
— Amzeigen
Amtlicher Theil.
Perordnungen und Wittheilungen der Behörden in den Schußtgebieken.
Verordnung des Kaiserlichen Kommissars für Togo, betreffend den Handelsbetrieb
an Bord von Schiffen auf den Nheden des Togo-Gebietes.?)
Auf Grund des Gesebzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der beutchen Schutgebiete, und der
Verordnung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird verordnet, wie folgt:
81.
Der Handel mit allen im Togo-Gebiete zollpflichtigen Waaren ist an Bord der die Rhede dieses
Gebietes anlaufenden Schiffe verboten.
5 2.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße von 50 bis 500 Mark bestraft. Außerdem tritt Be-
schlagnahme der betreffenden Waaren ein.
83.
Für Uebertretungen der Verordnung seitens der Schiffsbesatzung ist der Schiffer haftbar, für
Uebertretungen seitens Angestellter von Handelshäusern der Faktoreivorsteher, Hauptagent oder Inhaber,
falls er unterläßt, die zur Verhinderung des verbotenen Handels nothwendige Aufmerksamkeit anzuwenden.
e
Nahrungs= und Genußmittel, welche nicht zum Weiterverkauf bestimmt sind, dürfen jederzeit an
Bord von Schiffen auf den Rheden des Togo-Gebietes gekauft werden.
*) Die §§ 1 und 3 sind nach einer von der Kolonial-Abtheilung abgeänderten Fassung wiedergegeben.