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865.
Andere Gegenstände dürfen, wenn sie lediglich zum eigenen Gebrauch bestimmt sind, mit in jedem
Falle besonders einzuholender Erlaubniß der Behörde an Bord von Schiffen auf den theden des Togo-
Gebietes gekauft werden.
Die Erlaubniß wird vom Kommissar oder den Amtsvorslehern schriftlich mittelst Ausstellung eines
Erlaubnißscheins ertheilt, wofür in jedem Falle eine Schreibgebühr von 50 Pf. zu entrichten ist.
86.
Die Verordnung vom 9. Juli 1887 wird hiermit aufgehoben.
87.
Vorsiehende Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Sebbe, den 1. November 1892.
Der Kaiserliche Kommissar.
(L. S.) gez. v. Puttkamer.
Verordnung des Kaiserlichen Kommissars für Togo, betreffend die
Ausfuhr von Nindvich.
Auf Grund des Gesehzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete, un
Verordnung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird verordnet, wie folgt:
F 1.
Die Ausfuhr von Rindvieh aus dem Schutzgebiete Togo zur
ist verboten.
8 2.
Der Kaiserliche Kommissar behält sich vor, in besonderen Fällen ausnahmsweise die Ausfuhr einer
bestimmten Anzahl von Rindern unter Ertheilung eines Erlaubnißscheines zu gestatten.
83.
Viehtransporte, welche nur durchpassiren, also über die eine Grenze ein- und über die andere
wieder ausgeführt werden, sind nach Eintritt ins Gebiet bei dem nächsten Amtsvorsteher anzumelden.
Dieser ertheilt einen Passirschein, wofür eine Gebühr von 1 Mark für das Stück Vieh zu entrichten ist.
8 4.
Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften werden mit Geldstrafe von 20 bis 200 Mark bestraft.
Sebbe, den 20. November 1892.
Der Kaiserliche Kommissar.
(L. S.) gez. v. Puttkamer.
4. A. A. 4. A. 4. u. . A. A. A. A. A. E. A. . u. S. A. 4. S. E. 4. 4x. A. A. A. A. E. A. 4. A. . X. . . S. AA. A. . A. Au. A A. A A A A. . . . . E E. A. K. K. A. S. E. 4A.
Personalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem zur Disposition
stehenden bisherigen Kommissar für das Schutzgebiet der Neu= uinea-Kompagnie, Regierungsrath Rose,
den Nothen Adler-Orden 4. Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem indischen Kauf-
mann Sewa Hadji in Bagamoyo den Königlichen Kronen-Orden 4. Klasse zu verleihen.