Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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§ 2. Zu den Diplom-Prüfungen werden auch solche Kandidaten zugelassen, welche ihre Studien 
an anderen deutschen Universitäten gemacht haben. 
.Für jede der im Seminar gelehrten Sprachen wird eine Prüfungskommission gebildet, welche 
aus dem Direktor als Vorsitzendem und zwei oder mehr von dem Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten 
für jedes Studienjahr zu ernennenden Mitgliedern besteht. 
§5 4. Die Prüfung findet regelmäßig am Schlusse des Studienjahres statt. 
In besonderen Fällen können mit Genehmigung des Ministers der geistlichen rc. Angelegenheiten 
auch zu anderen Zeiten Prüfungen durch den Vorsitzenden anberaumt werden. 
5. Die Meldung zu den regelmäßigen Prüsungen hat vor dem 1. Juni bei dem Vorsitzenden 
schriftlich #zu ersolgen 
Für die Fälle des § 4 Absatz 2 bleibt dem Vorsitzenden die Bestimmung des Termins für die 
Meldung Aalafser. 
6. Der Kandidat hat in der Meldung anzugeben, in welcher fremden Sprache er geprüft zu 
werden wünscht. 
Er hat der Meldung beizufügen: 
1. ausreichende Nachweise über Bildungsgang und sittliche Führung; 
2. je einen von ihm selbständig abgefaßten und eigenhändig geschriebenen Lebenslauf; 
a) in englischer, 
b) in französischer, 
J) in der den Prüfungsgegenstand bildenden fremden Sprache; 
3. die schriftliche Versicherung, daß er die unter 2. bezeichneten Schriftftücke selbständig ab- 
gefaßt und eigenhändig geschrieben habe. 
§5 7. Auf Grund der Meldung entscheidet der Vorsitzende, ob der Kandidat zur Prüfung zuzu- 
lassen ist oder nicht. 
Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann seitens des Kandidaten die Entscheidung 
des Minsstecs der geistlichen 2c. Angelegenheiten nachgesucht werden. 
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Kandidat in der fremden Sprache das Unter- 
richtsziel des Seminars erreicht hat (s. Nr. III 2 der Bekannimachung, betreffend das Seminar für 
Orientalische Sprachen an der Königlichen Friedrich Wilhelms-Universität zu Berlin, vom 5. August 1887). 
9. Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und eine mündliche. 
Die schriftliche geht der mündlichen voraus. 
§* 10. Deie schriftliche Prüfung besteht: 
1. in je einer Uebersetzung aus der fremden Sprache (§ 6 Absab 1) in die deutsche Sprache 
und umgekehrt; 
2. in einem deutschen Aufsaß über ein Thema aus den Realien des betreffenden Sprachgebietes. 
Die Arbeiten sind Klaufurarbeiten und innerhalb der jedesmal von dem Vorsitzenden zu bestim- 
menden Zeit, welche indeß für jede derselben die Dauer von vier Stunden nicht überschreiten darf, ohne 
Hülfsmittel auszuführen. 
11. Auf Grund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung entscheidet die Kommission über die 
Zulassung zur- midlichen Prüfung. 
Ist das Ergebniß genügend, so wird dem Kandidaten der Termin für die mündliche Prüfung 
mitgetheilt. 
P. Ist das Ergebniß ungenügend, so wird dem Kandidaten unter Rücksendung seiner Papiere eröffnet, 
daß er zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen werde könne. 
Die mündliche Prüfung hat für jeden Kandidaten in der Regel zwei Siunden zu dauern. 
Die Prüsung ist zum Theil in der Sprache, welche den Gegenstand der Prüfung bildet, zu halten. 
Die Leitung der Prüfung liegt dem Vorsitzenden ob. Ob er sich an der Prüfung betheiligen will. 
hängt von seinem Ermessen ab. 
Er ist befugt, diejenigen Lehrer und Lektoren des Seminars, welche nicht Mitglieder der Kommission 
sind, zur Theilnahme an der Prüfung zuzuzichen. 
13. Ueber das Gesammtergebniß der Prüfung hat die Kommission unmittelbar nach dem 
Schluß der mündlichen Prüfung Entscheidung zu treffen. 
§5 14. Ist die Prüfung bestanden, so ist eines von den drei Prädikaten: 
bestanden, 
gut bestanden, 
mit Auszeichnung bestanden, 
festzustellen. 
Anderenfalls ist darüber Beschluß zu fassen, binnen welcher Zeit der Kandidat sich wieder 
melden darf.
	        
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