Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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8 15. Dem Kandidaten, welcher die Prüfung bestanden hat, wird von der Kommission ein Diplom 
ausgefertigt. 
16. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmen- 
gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
§ 17. Die Prüfungsgebühr beträgt mit Ausschluß der Stempelkosten die Summe von 60 Mark. 
Dieser Betrag ist sofort nach erfolgter Benachrichtigung von der Annahme der Meldung an das 
Sekretariat des Seminars einzusenden. 
§5 18. Die vorstehende Prüfungsordnung tritt mit dem 1. Juli 1889 in Geltung. Der Direktor 
des Seminars ist mit ihrer Ausführmg beauftragt. 
Erlassen im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. 
Berlin, den 22. Juni 1889. 
Der Königlich Preußische Minister der geistlichen, Unterrichts- 
v. Goßler. 
6. Ausser dem ein motivirtes Zeugniß enthaltenden Diplom verleiht die Anstalt noch eine zweite 
Gattung von Zeugnissen, ein Studienzeuguiß, das, ähnlich dem Dekanatszeugniß der Universität, über die 
Leistungen eines Seminaristen innerhalb eines einzelnen Semesters Auskunft giebt. Eine bestimmte Dauer 
des Seminarstudiums gehört nicht zu den Vorbedingungen für die Meldung zur Diplom-Prüfung; vielmehr 
steht es den Kandidaten frei, sich zu melden, sobald sie glauben den Anforderungen gewachsen zu sein, 
einerlei, ob ihr Seminarstudium ein kürzeres oder längeres war, ob sie die zu prästirenden Keuninisse am 
Seminar oder an einer anderen deutschen Universität erworben haben. Die vielfach mißverstandene Be- 
stimmung § III 5 der Ministerialverfügung vom 5. August 1887 (der Kursus dauert 6 bis 8 Semester 
für das Chinesische, 6 Semester für das Japanische, je 4 Semester für Hindustani. Arabisch, Persisch und 
Türkisch, 2 Semester für Suaheli) besagt nur, daß die angegebenen Zeiträume nach fachmämnischer Ansicht 
zur Erreichung eines wünschenswerkhen Zieles erforderlich sind. Hier aber darf nicht unerwähnt bleiben, 
daß die seither gemachte Erfahrung die in jenem Paragraphen niedergelegten Ansichten zu einem Theile 
modifizirt hat, daß z. B. für das Chinesische bei unausgesetzter heilnahme an sämmtlichen Kursen ein Zeit- 
raum von 4 Semestern unter Umständen genügt. Im Großen und Ganzen scheint ein zweijähriger Lehr- 
kurfus, in dem während des ersten Jahres das Hauptgewicht auf die mündliche Uebung, im zweiten Jahre 
daneben ein großes Gewicht auf die schriftliche Uebung gelegt wird, den allseitigen Bedürfnissen am meisten 
zu entsprechen. Wer lediglich ein gewisses Maß der Konversation, sowie des Verständnisses von Ge- 
schriebenem und Gedrucktem anstrebt, kann durchschnittlich innerhalb eines Jahres sein Ziel erreichen; wer 
aber eine größere Gewandtheit im Lesen von Geschriebenem, sowie eine gewisse Uebung in der selbstständigen 
Abfassung einfacherer Schriftstücke anstrebt, braucht durchweg 3 bis 4 Semester, wenn nicht mehr, immer 
vorausgesetzt, daß er sich ohne Unterbrechung an sämmtlichen Uebungen der Lehrer und Lektoren betheiligt. 
Nachdem aus kaufmännischen Kreisen wiederholt betont worden ist, daß einem jungen Kaufmann in der 
Oekonomie seiner Karriere gegebenenfalls für das Studium am Seminar allerhöchstens ein Jahr zur Ver- 
sügung stehe, ist die eminarleitung bestrebt gewesen, solchen Seminaristen den einjährigen Aufenthalt so 
sruchtbringend wie nur möglich zu gestallen und ihnen eine innerhalb gewisser Grenzen abgeschlossene Sprach- 
kenntniß zu vermitteln, welche ihnen für den Anfang des Aufenthalts in der Fremde eine gewisse Unab- 
hängigkeit, für die Folgezeit die Möglichkeit eines schnellen und sicheren Fortschrittes in der Erlernung der 
Sprache gewährt. 
Bei Referendaren setzt die Verbindung des gerichtlichen Vorbereitungsdienstes mit dem Besuch des 
Seminars deren Anstellung im Kammergerichtsbezirk bezw. deren Uebernahme in diesen Bezirk voraus. 
Da die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Kammergerichtsbezirk aber der Regel nach auf Angehörige 
der Provinz Brandenburg beschränkt wird, so ergiebt sich hieraus ein Hinderniß für Andere, welche während 
der Referendarzeit zugleich das Seminar besuchen wollen. Indessen hat sich der Herr Kammergerichts- 
präsident im Entgegenkommen gegen die Wünsche der Anstalt bereit erklärt, auch den Angehörigen anderer 
Landestheile den Besuch des Seminars dadurch zu ermöglichen, daß dieselben nach Beibringung einer Be- 
scheinigung über ihre demnächstige Aufnahme in das Seminar ausnahmsweise zum hiesigen gerichtlichen 
Vorbereitungsdienste für die Dauer des Seminarstudiums zugelassen werden. Von diesem Entgegenkommen 
ist bereits in einigen Fällen Gebrauch gemacht worden; es sind aber die diesbezüglichen Gesuche durchweg 
erheblich zahlreicher, als berücksichtigt werden können. 
Im öffentlichen Interesse mag an dieser telle auf zwei für das Studium am Seminar wichtige 
Punkte aufmerksam gemacht werden. 
a) Es empfiehlt sich das Studium einer siatischen oder Afrikanischen Sprache so früh, d. h. so 
jung wie möglich zu beginnen. Juristen ist eine solche Einrichtung des Studiums anzu- 
empfehlen, daß sie während der beiden ersten Jahre ihres akademischen Trienniums am
	        
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