Basler Mission in Kamerun.
Das „Amtsblatt des württtembergischen evan-
gelischen Konsistoriums und der Synode“ bringt
unter dem 10. Januar d. J. folgenden Konsistorial-
erlaß an sämmtliche Dekanatämter und Pfarrämter,
betreffend die Förderung der evangelischen
Missionsthätigkeit in den deutschen Schutz-
gebieten, insbesondere in Kamerun:
Die evangelische Heid enmission ist, seit das Inter-
esse für sie im vorigen Jahrhundert lebhafter er-
wachte, fast durchweg, besonders in Deutschland, als
ein Werk der freien christlichen Vereinsthätigkeit
betrieben worden und hat in dieser Form des Be-
triebs den erfreulichen Aufschwung genommen, der
ihr heutzutage die Beachtung selbst solcher Kreise ver-
schafft hat, welche ihr früher gleichgüllig gegenüber-
standen. Die Kirche und ihre Vertreter haben an
dieser Arbeit in immer sieigendem Maße Antheil
genommen durch Abhaltung von Missionsbelstunden
und Missionsfesten, Verbreitung von Missionsblättern
und Einsammlung von Missionsbeiträgen. Die Ober-
kirchenbehörde hat diese Entwickelung mit Theilnahme
und Interesse verfolgt, den Missionsgottesdiensten
Aufnahme unter die Gemeindegottesdienste verschafft,
im Uebrigen aber sich dessen enlhalten, durch amt-
liche Vorschriften in die freie Entwickelung des
Missionswesens einzugreifen.
Das Evangelische Konsistorium ist auch heute noch
im Einverständniß mit den Leitern der deutschen
Missionsgesellschaften und den hervorragendsten
deutschen Kennern des Missionswesens der Ueber-
zeugung, daß diese Stellungnahme die richtige und
der Mission zuträgliche sei. Da aber die Ober-
kirchenbehörde in der Mission eine der wesentlichsten
Aeußerungen des lebendigen Christenthums sieht und
des reichen Segens sich wohl bewußt ist, welcher
von der Heidenmission der heimischen Kirche zu-
geslossen ist und noch zusließt, hält sie es für ihre
Pflicht, auch an ihrem Theil diesem segensreichen
Werke möglichste Förderung zu gewähren. Der Um-
stand, daß seit der Gründung deutscher Kolonien
diese auch Schutgebiete des Deutschen Reiches sind,
in denen die Missionsarbeit betrieben wird, hat das
Inleresse der Kirche und der Kirchenbehörden an
diesen Bestrebungen noch erhöhen müssen. Das
Konsistorium hat daher gern dem Wunsch des seit
1887 bestehenden „Vereins für evangelische
Mission in Kamerun“ entsprochen, auf die hier
vorliegende Aufgabe Geistliche und Gemeinden em-
pfehlend hinzuweisen.
Der Basler Missionsgesellschaft, welche nach dem
Uebergang Kameruns in deutschen Besitz die Mission
daselbst übernommen hat, sind dadurch große Auf-
gaben und neue schwere Opfer erwachsen. Die Kosten
der Kamerunmission betrugen im Jahre 1891
92 912,80 Mark. Denselben stand eine Einnahme
von 38 483 Mark gegenüber, von der ekwa die
Hälfte (19 551,67 Mark) aus Württemberg einging.
Die Einnahmen sind demnach schon bei dem bis-
153
herigen Umfang der Arbeit ungenügend; dazu kommt,
daß eine Ausdehnung der Mission auf das innere
Land durch die Umstände dringend geboten wäre.
Auch das Konsistorium glaubt, auf diesen Thatbestand
die Geistlichen um so mehr hinweisen zu sollen, da
die Mission in diesem deutschen Schußgebiet vermöge
der alten Verbindung Württembergs mit der Basler
Missionsgesellschast den württembergischen Missions-
freunden besonders ans Herz gelegt ist. Es legt sich
bei dieser Sachlage die Erwägung nahe, ob nicht
von den Gemeinden für diese Mission etwas Weiteres
geschehen könnte. Jusbesondere dürfte es in den-
jenigen Gemeinden, die noch keine Missionsfeier und
kein jährliches Missionsopfer haben, sich empfehlen,
diese Lücke auszufüllen, am Erscheinungsfest ein
Missionsopfer da, wo es noch nicht besteht, ein-
zuführen und dabei die Mission in Kamerun zu be-
denken. Der „Verein für evangelische Mission in
Kamerun“ ist bereit, in diesem Fall eine Anzahl
seiner Blätter zur unentgeltlichen Vertheilung zu
überlassen und das eingesammelte Opser nach Basel
zu befördern.
Auf die Gewinnung persönlicher Kräfte für den
Missionsdienst einwirken zu wollen, hat die Ober-
kirchenbehörde jederzeit unterlassen. Der Eintritt in
den Missionsdienst wird immer Sache der freien
Entschließung der Einzelnen sein, die sich an die be-
tressenden Missionsgesellschaften in der von diesen
vorgeschriebenen Weise zu wenden haben. Nur die
Bemerkung glaubt das Konsistorium anfügen zu
sollen, daß es bei der größeren Zahl für den
Kirchendienst verfügbarer theologischer Kandidaten
bereit ist, solchen, welche sich gedrungen sühlen, den
Missionsdienst zu ihrem Lebensberuf zu erwählen,
und welche nach Erstehung der theologischen Prü-
fungen in den Missionsdienst übertreten wollen, be-
sonders solchen, welche für die Missionsarbeit in den
deutschen Schutgebieten sich entschließen, diesen Ueber-
tritt möglichst zu erleichtern. Wenn solche Kandi-
daten dann späterhin durch Gesundheitsrücksichten
und andere dringende Gründe zur Rückkehr in die
Heimath genöthigt werden, würde ihre Wiederauf-
nahme in den heimathlichen Kirchendienst unter Ein-
rechnung der im Missionsdienst zugebrachten Jahre
seitens der Oberkirchenbehörde keinem Anstand be-
gegnen.
Stuttgart, den 20. Dezember 1892.
v. Gemmingen.
Ostafrikanische Baumwolle.
Wie der stellvertretende Bezirkshauptmann von
Pangani mittheilt, sind dortselbst im Ganzen 1 Kiste
ohne Gewichtsangabe und 20 Ceniner Baumwollsaat
an 14 Manja-Araber und 1 Griechen zur Vertheilung
gelangt. Der Grieche legte eine Baumwollpflanzung
in der Nähe des Forts Ras Muhesa an und zwar
zu sehr günstiger Zeit, so daß er bereits 125 Rupie
aus der ersten Ernte erzielen konnte. Er verkauf““
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