Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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Die Deklaration soll ferner den Bestimmungsort bei der Ausfuhr, bei der Einfuhr den Ver- 
schifungshafen und die Bezeichnung des Empfängers enthalten. Auch müssen daraus der Name des 
Schiffseigenthümers, des Schiffers, des Fahrzeuges und seine Flagge zu ersehen sein. 
Die Deklarationen müssen die Unterschrift des Ausstellers tragen. Sie sollen deutlich und sauber 
geschrieben sein und dürfen keine Rasur enthalten. Deklarationen, welche dieser Bedingung nicht ent- 
sprechen, können zurückgewiesen werden; dem Waarenführer steht es jedoch frei, die Waaren gegen eine 
bestimmte Gebühr von der Zollbehörde selbst deklariren zu lassen. 
Die Deklaration liegt dem Waarenführer ob. An Stelle desselben kann auch bei der Ausfuhr der 
Waarenversender, bei der Einfuhr der Waarenempfänger deklariren. 
Der Waarenversender bezw. -Empfänger haftet für die Richtigkeit der Deklaration auch dann, 
wenn die Ausfertigung derselben durch einen Vertreter erfolgt ist. Es sollen jedoch Abweichungen von 
dem deklarirten Werth oder Gewicht, welche bei der Revision sich herausstellen, straffrei gelassen werden, 
wenn der Unterschied 10 pCt. nicht übersteigt. Eine bereits abgegebene Deklaration kann vervollständigt 
oder berichtigt werden, solange die zollamtliche Absertigung noch nicht begonnen hat. 
Werden Waaren von einem Nebenzollamt aus nach einem Hauptzollamt auf dem Seewege über- 
führt, so hat der Waarenversender die Dellaration aufzustellen. Er übernimmt hierdurch für den auf 
den Waaren ruhenden Zoll die Haftung mit seinem ganzen Vermögen. Die Zollbehörde ist befugt, für 
diese Verpflichtung Sicherstellung durch Pfand oder Bürgschaft zu verlangen. 
8 24. 
Ueber die erfolgte Zollzahlung wird Quittung ertheilt. 
8 25. 
Die mittelst der Reichspost in Packeten aus= oder eingehenden Waaren müssen, wenn sie der Post- 
stelle zur Beförderung aufgegeben werden, mit einer Inhaltserklärung in deutscher, englischer oder französischer 
Sprache versehen sein. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung haftet der Absender. Für 
zollpflichtige Waaren kann die Post nach Maßgabe der hierfür erlassenen Bestimmungen den Zoll von dem 
Absender oder dem Empfänger einziehen. 
Briefsendungen sind ohne Rücksicht auf das Gewicht vom Zoll und von jeder zollamtlichen Be- 
handlung befreit. 
8 26. 
Reisende, welche zollpflichtige Waaren bei sich führen, brauchen dieselben, wenn sie nicht zum Handel 
bestimmt sind, beim Ein= und Ausgang nur mündlich anzumelden. Auch steht es ihnen frei, ohne An- 
meldung der Revision sich zu unterziehen; in diesem Falle sind sie nur für solche zollpflichtige Waaren 
wegen Schmuggels verantwortlich, welche sie durch besondere Vorkehrungen der Verzollung zu entziehen 
gesucht haben. 
8 27. 
Haussuchungen und körperliche Durchsuchungen. 
Sind Gründe vorhanden, zu vermuthen, daß irgend Jemand sich einer Uebertretung dieser Zoll- 
verordnung schuldig gemacht oder sich der Beihülse zu einer derartigen Ueberlretung durch Bergung ver- 
botener oder zollpflichtiger Waaren schuldig gemacht hat, so können zur Ermittelung derartiger Ver- 
gehen Nachsuchungen nach solchen Vorräthen unter Erforderung des Nachweises der geschehenen Ver- 
zollung, sowie Haussuchungen oder körperliche Durchsuchungen vorgenommen werden. Die hierbei zu 
beobachtenden Förmlichkeiten werden vom Gouverneur durch besondere Beslimmungen festgesetzt. 
5 28. 
Dienststunden. 
Die Zollabferligung findet statt an Wochentagen von 8 bis 12 Uhr vormittags und 3 bis 
5 Uhr nachmittags, an Sonn= und Festtagen nur zur Entlöschung und Beladung ankommender bezw. ab- 
gehender Fahrzeuge von 10 bis 11 Uhr vormittags und 3 bis 4 Uhr nachmittags. Die Dienststunden 
werden durch Anschlag an den Zollgebäuden bekannt gegeben. Die Zollabfertigung außerhalb der Dienst- 
stunden hat in dringenden Fällen, wozu die Abfertigung der Postdampser zu rechnen ist, auf Verlangen 
zu jeder Tages= und Nachtzeit gegen Entrichtung einer Gebühr zu erfolgen, welche für je auch nur 
angefangene 6 Stunden 5 Rupien für jeden europäischen Beamten, 3 Rupien für jeden farbigen Assistenten 
und 1 Rupie für jeden Zolldiener beträgt. 
8 29. 
Alle Fahrzeuge, welche leer von einer Zollstelle nach einer anderen segeln, müssen einen Segel- 
Erlaubnißschein mit sich führen, für welchen eine Gebühr von 8 Pesa zu entrichten ist.
	        
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