Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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8 30. 
Statistida Gebühr. 
Für alle zollfreien Waaren, sowohl bei Ausfuhr wie bei Einfuhr, mit Ausnahme der in 
Anlage B aufgeführten und der mit der Post eingehenden zollfreien Gegenstände, sowie für Waaren, 
welche von einem Zollplatze nach einem anderen auf dem Seewege überführt werden, ist eine statistische 
Gebühr, welche für eine Ladung im Werthe bis zu 100 Rupien — 8 Pesa und für jeden weiteren Werth 
von 100 Rupien = 8 Pesa mehr beträgt, zu zahlen. 
Strafbestimmungen. 
831. 
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein= oder Ausfuhr für das Zollgebiet oder für einen 
Theil desselben durch öffentliche Bekanntmachung verboten ist, diesem Verbote zuwider ein= oder auszu- 
führen, macht sich einer Kontrebande schuldig. Er hat, sofern nicht in anderen Geseben eine noch höhere 
Strafe festgesetzt ist, neben der Einziehung der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen verübt 
worden ist, zugleich eine Geldstrafe verwirkt, welche dem doppelten Werthe jener Gegenstände und, 
wenn dieser nicht 20 Rupien beträgt, dieser Summe gleichkommt. Wenn die Geldstrafe im Falle des 
Unvermögens nicht beigetrieben werden kann, wird auf Freiheitsstrafe erkannt, deren Dauer drei Monate 
nicht übersteigen darf. Bei der Umwandlung von Vermögensstrafen in Freiheitsstrafen wird ein Tag 
gleich 1 bis 3 Rupien berechnet. 
32. 
Wer es unternimmt, die Ein= oder Ausfuhrzölle zu hinterziehen, macht sich des Schmuggels schuldig 
und hat die Einziehung der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen verübt worden ist, und 
zugleich eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldstrafe verwirkt. 
Diese Abgaben sind neben der Strafe zu entrichten. 
In allen Fällen, in welchen der Werth der geschmuggelten Gegenstände nicht mehr zu ermitteln 
ist, und infolge dessen obige Berechnung der Strase und Vollziehung der Konfiskation nicht mehr erfolgen 
kann, ist auf Zahlung einer Geldbuße von 20 bis 2000 Rupien zu erkennen. 
Im Falle des Unvermögens tritt die Umwandlung der Geld= in Freiheitsstrafe wie in 31 ein. 
833. 
Die Kontrebande wird als vollendet angesehen, wenn die verbotenen Gegenstände unrichtig oder 
gar nicht deklarirt oder bei der zollamtlichen Revision verheimlicht werden, oder im Falle eines Einfuhr= 
verbotes, sobald die verbotenen Gegenstände über die Zollgrenze gebracht sind. — Sind jedoch verbotene 
Gegenstände vorschriftsmäßig einem Zollamte zur Revision gestellt, so wird dem Einführer derselben ge- 
staktet, dieselben wieder zurückzuschaffen; geschieht Letzteres nicht, so werden sie auf seine Kosten von der 
Zollbehörde vernichtet. 
g 34. 
Der Schmuggel wird als vollendet angesehen: 
« 1. wenn zollpflichtige Gegenstände entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung an anderen 
als den sür die Aus- und Einfuhr bestimmten Pläßen ein= oder ausgeführt, oder an anderen als 
den dafür bestimmten Stellen (8 21) gelöscht oder geladen werden; 
2. wenn zollpflichtige Gegenstände dem Zollamte wider besseres Wissen unrichtig oder überhaupt 
nicht oder so deklarirt werden, daß sie einen geringeren Zoll zu zahlen hätten; 
3. wenn zollpflichtige Gegenstände bei der Zollrevision verheimlicht oder verborgen werden; 
4. wenn über Waaren, welche unter Zollkontrole stehen, eigenmächtig verfügt wird. 
. 35. 
Wenn verbotene oder zollpflichtige Gegenstände bei der Ein= oder Ausfuhr zum Zwecke der Um- 
gehung des Verbotes oder der Zollvorschristen in geheimen Behältnissen oder sonst auf künstliche und 
schwer zu entdeckende Art verborgen werden, so sind die Strafen der §§ 31 und 32 um die Hälfte 
zu verschärfen. 
8 36. 
Alle sonstigen Uebertretungen dieser Verordnung und der zu ihrer Ausführung öffentlich bekannt 
gemachten Bestimmungen sind, soweit nicht die Strafe der Kontrebande oder des Schmuggels eintritt, mit 
einer Ordnungsstrafe von 1 bis 50 Rupien zu ahnden. Als strafbare Ordnungswidrigkeit ist insbeson- 
dere anzusehen: 
· 1. wenn Jemand Waaren von einem Zollhafen nach einem anderen ohne den vorgeschriebenen 
Begleitschein überführt;
	        
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